Zur Klagebefugnis von Standortgemeinden gegen umweltrelevante Großvorhaben und zur Reichweite der Alternativenprüfung bei einer Deponieerhöhung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.9.2018 – 20 D 79/17.AK

Gegenstand des Verfahrens war ein Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung einer Deponie für die Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse I (DK I) aus dem Jahr 2017 und damit ein umweltrelevantes Großvorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen war. Die Deponie befindet sich seit einigen Jahren in der Stilllegungsphase und liegt auf dem Hoheitsgebiet der Klägerin. Die Standortgemeinde rügte eine ganze Reihe von aus ihrer Sicht gegebenen Mängeln bei der Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und führte an, ihre Klagebefugnis für diese (nicht drittschützenden) Rechte ergebe sich aus § 4 Abs. 3 UmwRG und aus Unions- und Völkerrecht. Denn sie sei als betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Art. 11 UVP-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention anzusehen und habe Anspruch auf Überprüfung von Verstößen gegen das europarechtliche Umweltrecht. Der Umfang der Rügebefugnis von Gemeinden, jedenfalls von Standortgemeinden, bleibe hinsichtlich des Umweltrechts, das auf europarechtliche Vorgaben zurückgehe, nicht hinter derjenigen von Umweltverbänden zurück und beschränke sie nicht auf die Rüge subjektiver Rechte i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, sondern räume gleichsam einen „Vollüberprüfungsanspruch“ ein.

Weil Standortgemeinden nach gängiger Rechtsprechung – anders als anerkannte Umweltvereinigungen – nach § 42 Abs. 2 VwGO nur beschränkt rügebefugt sind, war hier wesentlicher Streitpunkt, ob Völker- und Unionsrecht mittlerweile eine andere Lesart gebieten oder nicht. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Standortgemeinden keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen können (kein „Vollüberprüfungsanspruch“). Die von der klagenden Standortgemeinde vertretene Auffassung, sie könne Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, ohne hierbei auf den Schutz ihrer subjektiven Rechte und Belange beschränkt zu sein, widerspreche – so das Gericht – der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG. Diese Regelung legt im Zusammenspiel mit § 4 Abs. 1, 1a UmwRG diejenigen Fälle fest, in denen der nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO für die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung auch bei Verfahrensfehlern grundsätzlich erforderliche Zusammenhang zwischen der aus dem Verfahrensfehler folgenden Rechtswidrigkeit der Entscheidung und der Verletzung des jeweiligen Klägers in eigenen Rechten entbehrlich ist. Hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG wird lediglich den Umweltvereinigungen ein von der Verletzung eigener Rechte unabhängiger, „absoluter“ Anspruch auf Aufhebung der Zulassungsentscheidung zugestanden. Für alle übrigen Kläger, und damit auch Standortgemeinden, gilt, dass das Erfordernis der Verletzung in eigenen Rechten beibehalten wird.

Ein weiterer Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Standortalternativenprüfung. Das Oberverwaltungsgericht machte deutlich, dass für die Standortalternativenprüfung von Bedeutung ist, ob die Funktion des Vorhabens darin besteht, die Entsorgung für einen regional ermittelten Bedarf zu decken, und ob desweiteren eine Weiternutzung eines bereits bestehenden Deponiegeländes zu Deponiezwecken einen unnötigen Flächenverbrauch vermeidet. Im zu entscheidenden Fall war es so, dass die Zulassungsbehörde unter Hinweis darauf, dass durch das Vorhaben eine bereits bestehende Deponie erhöht wird („Deponie-auf-Deponie“), ausgeführt hatte, es dränge sich kein anderer Standort auf. Sie hatte aber die besondere Eignung des gewählten Standorts im Verhältnis zu denkbaren anderen Deponiestandorten hervorgehoben. Dadurch, so das OVG, habe sie sich im Kern daran orientiert, dass als ernsthaft zu erwägende Alternativen zum Standort ausschließlich Flächen in Betracht kommen, die in vergleichbarer Weise bereits als Deponie genutzt werden und die Verfügbarkeit solcher Flächen für die mit dem Vorhaben bezweckte Deckung des regionalen Ablagerungsbedarfs verneint. Das, so das Gericht, könne man dahin verstehen, dass die Zulassungsbehörde die Neuerrichtung einer Deponie an einem anderen Standort (auf der „grünen Wiese“) nicht mehr als taugliche Alternative zum Vorhaben eingeordnet habe, sondern als ein in Wirklichkeit anderes Vorhaben, welches zulässigerweise der Abwägung nicht bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht stellte bei dieser Gelegenheit klar, dass die Standortfrage als Gegenstand der Abwägung nicht schon deshalb entfalle, weil das Vorhaben auf Grundflächen des Vorhabenträgers selbst verwirklicht werden soll.

Anmerkung: Wichtig für das Verständnis der Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 11.09.2018 ist der Umstand, dass im zu entscheidenden Fall ein bereits bestehender Deponiestandort Gegenstand der Fachplanung war. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Standortalternativenprüfung für Deponievorhaben im Zulassungsverfahren stellt, sind danach zu differenzieren, ob es sich um Planungen an einem Neustandort („grüne Wiese“) handelt oder aber um Erweiterungsvorhaben an solchen Standorten, die bereits durch eine Deponienutzung vorgeprägt sind. Bereits das OVG Lüneburg hatte ein Jahr zuvor festgehalten: „Es versteht sich von selbst, dass sich im Rahmen eines Erweiterungsvorhabens die Frage nach Standortalternativen anders stellt als im vorliegenden Fall, der die erstmalige Bestimmung eines Deponiestandortes betrifft“ (OVG Lüneburg, Urt. v. 04.07.2017 – 7 KS 7/15, Rn. 243). In aller Regel wird sich ein Vorhabenträger eigenständig eine Standortalternativenuntersuchung erarbeiten und bei der Zulassungsbehörde als Unterlage für die behördliche Standortalternativenprüfung einreichen.

 Festzuhalten bleibt des Weiteren, dass Standort- und Nachbargemeinden, die sich gegen umweltrelevanten Großvorhaben wenden, nur dann klage- bzw. antragsbefugt ist, wenn sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer subjektiv-rechtlichen Betroffenheit herleiten können. Eine Klagebefugnis ergibt sich nicht losgelöst davon unmittelbar aus Völkerecht- oder Unionsrecht.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert