Entwurf eines Berliner Gesetzes zur Ausführung des Umweltschadensgesetzes

Zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) hat der Bund im Jahre 2007 das Umweltschadensgesetz (Gesetz vom 10.05.2007, BGBl. I S. 666) verabschiedet. Das Umweltschadensgesetz führt eine besondere öffentlich-rechtliche Umwelthaftung für Schäden im Bereich Boden, Wasser und Biodiversität ein. Im Falle eines Umweltschadens treffen dessen Verursacher umfangreiche Informations-, Gefahrenabwehrund Sanierungspflichten. Er trägt auch die damit verbundenen Kosten. In Ausführung des Umweltschadensgesetzes sind Kostenregelungen zu treffen und Zuständigkeiten in den Bereichen Wasser-, Boden- und Naturschutz zu klären. Hierzu hat der Senat von Berlin nun einen entsprechenden Gesetzentwurf für ein „Berliner Gesetz zur Ausführung des Umweltschadensgesetzes“ vorgelegt.

 

Der Gesetzesentwurf des Senats von Berlin über das „Berliner Gesetz zur Ausführung des Umweltschadensgesetzes gliedert sich in vier Artikel und ändert speziell das Berliner Bodenschutzgesetz, das Berliner Naturschutzgesetz sowie das Berliner Wassergesetz. Es folgt damit dem auch auf bundesgesetzlicher Ebene getroffenen Regelungssystem, das die vorgegebenen Mindeststandards für den ökologischen Zustand von Boden, Wasser und Biodiversität im jeweiligen Fachrecht niedergelegt sind.

 

Ausgangspunkt der Umwelthaftungsrichtlinie und des Umweltschadensgesetzes ist eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit für gefahrenträchtige berufliche Tätigkeiten, die abschließend aufgezählt sind. Die Richtlinie enthält die Gestaltungsmöglichkeit, die Einstandspflicht des Verantwortlichen unter bestimmten Umständen auf ein Verschulden zu beschränken. Dann würde der Verantwortliche nur herangezogen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Entwurf des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Umweltschadensgesetzes enthält keine derartige Einschränkung. Dies wird unter anderem mit der „prekären Haushaltslage“ des Landes begründet.

 

Der Gesetzentwurf ist auf die Vervollständigung des Umweltschadensgesetzes angelegt. Der Grundsatz der Kostentragung durch den Verantwortlichen für die Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten ist schon im Umweltschadensgesetz des Bundes und in den weitergehenden fachrechtlichen Bestimmungen enthalten. Durch das Ausführungsgesetz sollen keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen oder für Privathaushalte entstehen.

 

Das Land hat von den in der Richtlinie eröffneten Freistellungstatbeständen („permit defense“ und „state of the art defens“, Art. 8 Abs. 3 und 4 Umwelthaftungs-RL), die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 USchadG an die Länder übertragen wurden, keinen Gebrauch gemacht.

 

Es ist zu erwarten, dass das Ausführungsgesetz im Frühjahr 2011 verabschiedet wird.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert