Die Straftatbestände im Umweltbereich: Die Bodenverunreinigung gem. § 324 a) StGB


Zum Abschluss der bisherigen Darstellung der Umweltstraftaten werden im Folgenden die Tatbestandsvoraussetzungen einer Bodenverunreinigung gem. § 324 a StGB erläutert.

Der Straftatbestand der Bodenverunreinigung erfasst jede – vorsätzliche oder fahrlässige – nachteilige Veränderung des Bodens durch Fremdstoffzuführungen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten.

Tatobjekt: Boden


Im Gegensatz zu dem Begriff des Gewässers i.S.d. § 324 StGB ist jener des Bodens im Strafgesetzbuch nicht definiert. Es wird daher überwiegend Rückgriff auf die bodenschutzrechtliche Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 BBodSchG genommen, die den Boden als obere Schicht der Erdkruste, einschließlich der flüssigen (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Grundbetten, definiert. Verkürzt gesagt dient der Straftatbestand der Erhaltung aller ökologisch bedeutsamen Bodenfunktionen.

Tathandlung: Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt. Diese Einwirkungen auf den Boden können direkt (z.B. durch das Ablassen flüssiger oder fester Abfälle) oder indirekt (z.B. durch Immissionen industrieller Anlagen oder durch Abgase) erfolgen. Dabei erfasst die Tathandlung „Einbringen“ einen finalen Schadstoffeintrag, also etwa das Ablassen von Altöl in unbefestigtes Erdreich. Das Merkmal „Eindringenlassen“ setzt ein pflichtwidriges Nichtverhindern des Schadstoffeintrags voraus. Diese Tatbestandsalternative kann etwa erfüllt sein, wenn der Täter pflichtwidrig nicht dagegen einschreitet, dass aus einem undichten Heizöltank Flüssigkeiten in das Erdreich versickern. Die Tathandlung des „Freisetzens“ soll ein unkontrolliertes Ausbreitenlassen von Schadstoffen erfassen.

Nicht unter den Tatbestand fallen sämtliche andere Formen unerlaubter Bodenbeeinträchtigungen, die keine der genannten Verletzungshandlungen erfüllen. So werden etwa Abgrabungen, Aufschüttungen, Grundwasserabsenkungen, Entwässerungen, Rodungen, die zu Bodenerosionen führen können, und das ungenehmigte Errichten von Gebäuden nicht erfasst.

Durch die vorgenannten Tathandlungen muss eine Verunreinigung des Bodens oder eine nachteilige Veränderung der Bodeneigenschaften verursacht worden sein. Dies setzt eine Verschlechterung der natürlichen Bodeneigenschaften gegenüber der Bodenqualität vor der Tathandlung voraus.

Das vorausgesetzte Ausmaß der nachteiligen Bodenveränderung wird durch die in § 324 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB genannten Umstände näher konkretisiert.

Nach § 324 a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt eine tatbestandsmäßige Bodenverunreinigung nur dann vor, wenn der Eingriff die dort genannte Schädigungseignung besitzt, mithin geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendemWert oder ein Gewässer zu schädigen.

§ 324 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt demgegenüber eine nachteilige Veränderung des Bodens in einem bedeutenden Umfang.

Ausreichend ist es allerdings, wenn die generelle Möglichkeit der vorgenannten Schädigungen besteht; eine konkrete Gefahr für die aufgeführten Rechtsgüter ist nicht erforderlich. Der Straftatbestand der Bodenverunreinigung ist im Gegensatz zu dem der Gewässerverunreinigung insoweit lediglich ein abstraktes Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt.

Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Weitere Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist, dass die Tathandlung unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten erfolgt ist.

Die verwaltungsrechtlichen Pflichten werden in § 330 d Nr. 4 StGB genannt. Es ist eine solche Pflicht, die sich aus einer Rechtsvorschrift, einer gerichtlichen Entscheidung, einem vollziehbaren Verwaltungsakt, einer vollziehbaren Auflage oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder der schädlichen Umwelteinwirkungen dient. Insoweit wird eine Verwaltungsakzessorietät geschaffen, d.h. der verwaltungsrechtliche Verstoß begründet zugleich den strafrechtlichen Verstoß. 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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