Die Störung des Kommunikationssystems nach § 22 NachwV

 

Nachdem die Übergangsfristen zur Einführung der elektronischen Abfallnachweisführung verstrichen sind und auch Abfallerzeuger und Abfallbeförderer nunmehr seit dem 01.02.2011 vollumfänglich am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilnehmen müssen, greift das in der Übergangszeit angewandte Quittungsbelegverfahren nur noch in den Fällen der Störung des Kommunikationssystems gemäß § 22 NachwV. Diese Vorschrift wirft in der praktischen Anwendung eine Reihe von Umsetzungsfragen auf.

 

Technik ist fehleranfällig. So kam es auch in der Anfangsphase der elektronischen Abfallnachweisführung Anfang August 2010 zu einem längeren Funktionsausfall der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder. Um in dem Zeitraum, in dem die elektronische Abfallnachweisführung nicht möglich ist, im Hinblick auf die Entsorgungssicherheit dennoch Entsorgungsvorgänge abwickeln zu können, bedarf es einer Übergangslösung. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit § 22 NachwV eine entsprechende Regelung geschaffen.

 

Wesentlicher Eckpfeiler der Regelung in § 22 NachwV ist, dass die Nachweisführung für den Störungszeitraum in Papierform unter Verwendung der seit April 2010 verbindlichen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges fortzuführen ist. Der Unterschied dieser beiden Alternativen liegt darin, dass der Quittungsbeleg in einfacher Ausführung verwendet und anschließend vom Entsorger aufbewahrt wird, während bei der Verwendung der Formblätter jeder Beteiligte die für ihn bestimmten Durchschläge erhält. Weiter sieht die Vorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV vor, dass derjenige, der die Störung feststellt, diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden hat, soweit die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist. Schließlich sind die Nachweisdaten gemäß § 22 Abs. 5 NachwV spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung nochmals elektronisch zu übermitteln.

 

Treten Störungen wiederholt und nicht nur kurzfristig auf und liegt der begründete Verdacht nahe, dass die Störung aus dem Verantwortungsbereich eines Nachweispflichtigen herrührt, kann die Behörde auf Kosten des Betroffenen eine Untersuchung des eingerichteten Kommunikationssystems durch einen Sachverständigen anordnen. Eine entsprechende Anordnung kann auch gegenüber einem Provider erfolgen, der von dem Nachweispflichtigen mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragt wurde.

 

Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 NachwV ist weit. Er umfasst nicht nur die Störung des Kommunikationssystems, sondern auch andere Gründe, aus denen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist. Als andere Gründe kommen insbesondere ungültige oder verlorene Signaturkarten in Betracht. Die „anderen Gründe“ sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nachträglich in die Vorschrift des § 22 NachwV aufgenommen worden. Dabei ist diese Ergänzung allerdings nicht durchgehend erfolgt. So finden die anderen Gründe weder ausdrücklich Erwähnung im Falle der Störungsmeldung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV noch bei der nochmaligen elektronischen Übermittlung gemäß § 22 Abs. 4 NachwV. Dies wirft die Frage auf, ob es sich hierbei lediglich um ein Redaktionsversehen handelt oder ob im Anwendungsbereich der anderen Gründe die Meldung gegenüber den anderen Beteiligten und der Behörde und die nachträgliche elektronische Übermittlung nicht erforderlich ist. Von Relevanz ist diese Frage insofern, als beide Vorschriften bußgeldbewehrt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 11 KrW-/AbfG, § 29 Nr. 8 NachwV). Insofern kann jedoch festgehalten werden, dass im Hinblick auf den Wortlaut ein Bußgeld bei Verstößen gegen die Meldepflicht oder nachträglichen Übermittlung, die andere Gründe als die Störung des Kommunikationssystems betreffen, nicht in Frage kommt.

 

Nicht leicht in der Anwendung ist in diesem Zusammenhang auch die Verwendung einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. So soll die unverzügliche Störungsmeldung erst dann erfolgen, wenn die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist. Festzuhalten ist zunächst, dass „unverzüglich“ nicht mit sofort gleichzusetzen ist. In Anlehnung an die Verwendung des Rechtsbegriffs in anderen Vorschriften bedeutet unverzüglich, dass die Meldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Dies bedeutet, dass der Anwender anhand der konkreten Umstände eine Abwägung vorzunehmen hat, wie lange mit der Meldung gewartet werden darf. Auch was als angemessene Frist zur Behebung der Störung anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern muss anhand des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Denn für Unternehmen mit einer Vielzahl nachweispflichtiger Vorgänge und die hieran Beteiligten wirkt sich ein Ausfall des Kommunikationssystems schwerwiegender aus als für einen Wenignutzer der elektronischen Abfallnachweisführung. Der Meldepflichtige muss daher selbst eine Prognose vornehmen, die, wenn es sich nicht um offensichtliche oder eklatante Fehleinschätzungen handelt, von den Vollzugsbehörden regelmäßig nur schwer widerlegbar sein wird.

 

Als Fazit dieser ersten Durchsicht des § 22 NachwV ist festzuhalten, dass der Papierbeleg auch zukünftig Teil des Nachweisverfahrens sein wird. Zu den weiteren bußgeldbewerten Pflichten im Falle eines Ausfalls des elektronischen Kommunikationssystems ist festzustellen, dass die Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe einen effektiven Vollzug der Vorschrift erschweren dürften.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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