Am 6. November 2020 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung im September vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) mit einer einzigen Änderungsmaßgabe zugestimmt. Nach seiner daraufhin notwendigen erneuten Beschlussfassung hat der Bundestag dem Verordnungsentwurf am 17. Dezember 2020 erneut zugestimmt.
Die Verordnung ist der erste Schritt Deutschlands zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie, auch Single-Use Plastics Directive), über die wir bereits 2019 in unserer Mandanteninformation „Die neue EU-Kunststoffprodukte-Richtlinie (2019)“ berichtet haben. Die Richtline hat das Ziel, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und Kunststoff als Ressource besser zu bewirtschaften. Insbesondere das achtlose Wegwerfen von Einwegprodukten, für die es bereits geeignete Alternativen gibt, und der sich anschließende Eintrag des Kunststoffes in die Umwelt sollen so begrenzt werden.
Mit der EWKVerbotsV werden (nur) die Art. 5 und 14 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Gemäß Art. 5 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten in Teil B des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukten und generell von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff zu verbieten. Daran anknüpfend haben die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 14 der Richtlinie Vorschriften zur Sanktionierung der Verbote zu erlassen, der Vollzug soll Ländersache werden. Zu den verbotenen Einwegkunststoffprodukten zählen
- Wattestäbchen (außer Medizinprodukte)
- Besteck (Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen)
- Teller
- Trinkhalme (außer Medizinprodukte)
- Rührstäbchen und
- Luftballonstäbe aus Kunststoffen
- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter, jeweils nur dann, wenn sie aus Styropor bestehen
Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des novellierten § 24 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Quelle: Kopp-Assenmacher & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.