Der Warenimporteur als Erstinverkehrbringer im Sinne der Verpackungsverordnung

Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 09.12.2014 – 20 A 2234/12 – wird die verpackungsrechtliche Einordnung des Warenimporteurs als Erstinverkehrbringer für den Rechtsanwender erleichtert. Gleichwohl ist weiterhin aufgrund einer wertenden Betrachtung zu entscheiden, wer bei der Einfuhr verpackter Waren als Importeur die rechtliche Verantwortung für die betreffenden Waren trägt.

 

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 1 Verpackungsverordnung (VerpackV) erstmals in Verkehr bringen, müssen sich mit diesen Verpackungen an einem Rücknahmesystem i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen. Gemäß § 3 Abs. 8, 2. Alt. VerpackV ist Hersteller auch derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt. Nach den Ausführungen des OVG NRW ist hierbei in Fällen des Warenimports derjenige als Erstinverkehrbringer i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV und daher als systembeteiligungspflichtiger Hersteller einzuordnen, der im Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Die danach entscheidende rechtliche Verantwortung soll hierbei dem Importeur verpackter Waren zuzuweisen sein.

 

Argumentativ bezieht sich das OVG NRW sowohl auf die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 8 VerpackV, als auch auf die Einschätzungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Mit Blick auf die vorzunehmende wertende Betrachtung stellt das OVG NRW klar, dass sich die Einordnung als rechtlich verantwortlicher Importeur nicht allein danach beurteilt, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts zivilrechtlich Eigentümer der Ware ist.

 

Im konkreten Fall war die Klägerin als Herstellerin i.S.d. § 3 Abs. 8, 2. Alt. VerpackV und daher als gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV systembeteiligungspflichtige Erstinverkehrbringerin einzuordnen, weil sie nach ihrem Internetauftritt und nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten Lebensmittel aus dem osteuropäischen Raum eigenverantwortlich einführt und an Großhandels- und Einzelhandelsunternehmen im Bundesgebiet abgibt.

 

Demnach schafft die zitierte Gerichtsentscheidung ein Stück Rechtssicherheit in den zahlreichen Untiefen des geltenden Verpackungsrechts.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte