Das unvollständige Wasserschutzgebiet (BVerwG, Beschluss vom 29.09.2010 – 7 BN 1/10)

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit der Frage, ob eine Wasserbehörde bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten bestimmte Teile einer Gemeinde „aussparen“ darf.

 

In einer Rechtsverordnung des Landratsamts über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zu Gunsten eines Wasserversorgungszweckverbands ist fast das gesamte Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde erfasst. Das festgesetzte Wasserschutzgebiet dient dem Schutz von vier Trinkwasserbrunnen der örtlichen Wasserversorgung und bezweckt eine Nitratsanierung des Grundwassers.

 

Nicht in dem Wasserschutzgebiet befindet sich ein im Randbereich des Verbandsgebiets gelegenes, durch Bebauungsplan ausgewiesenes Industriegebiet mit Erweiterungsflächen.

 

Die Wasserbehörde hat für das außerhalb des Wasserschutzgebietes gelegene Gelände des Industrieparks in einem „Maßnahmenpaket“ zur Erschließung des Gebietes besondere, auf den Schutz des Grundwassers zielende Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der Abwasseranlagen sowie Vorgaben für die Niederschlagswasserbehandlung erlassen.

 

In einem Normenkontrollverfahren möchte die Gemeinde geklärt wissen, ob die Wasserbehörde die Einbeziehung von Teilflächen – hier des Industrieparks – in ein erforderliches und im Übrigen für das gesamte Gemeindegebiet ausgewiesenes Wasserschutzgebiet dadurch umgehen darf, dass die Ziele des Gewässerschutzes konkret durch die Baubehörde durch Prüfung und Erlass von Auflagen zur Baugenehmigung umgesetzt werden müssen.

 

In der Entscheidung weist das BVerwG zunächst darauf hin, dass die bisher in § 19 WHG a.F. geregelte Festsetzung von Wasserschutzgebieten seit dem 01.03.2010 mit der gleichlautenden Vorschrift des § 51 WHG n.F. geregelt ist, so dass die zu § 19 WHG a.F. ergangene Rechtsprechung auch unter dem neuen Recht anzuwenden bleibt.

 

Zu der Frage selbst führt das BVerwG dann aus, dass die Wasserbehörde nach Ermessen entscheidet, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. / § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F. ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlässt. Nach Auffassung des BVerwG versteht es sich von selbst, dass dieses „Normsetzungsermessen“ sich nicht nur auf die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes als Ganzes, sondern auch auf dessen räumliche Abgrenzung im Einzelnen bezieht.

 

Die Effektivität des Schutzes des Grundwassers, an der die Wasserbehörde die Entscheidung über die Einbeziehung eines Grundstücks in das Wasserschutzgebiet auszurichten hat, bemisst sich dabei nach dem von der Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verfolgten Schutzkonzept. Wird die Entscheidung über die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes diesem Konzept nicht gerecht, kann der Festsetzung des Wasserschutzgebietes die auch bei der Verordnungsgebung rechtsstaatlich nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Eignung fehlen. In diesem Fall wäre

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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