Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Der lange erwartete Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum neuen Abfallrecht liegt vor. Der Arbeitsentwurf ist die Grundlage für das bevorstehende förmliche Gesetzgebungsverfahren. Äußerer Anlass für die Novelle ist die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht, die bis zum 12.12.2010 zu erfolgen hat. Der vorliegende Entwurf geht jedoch weit über das EG-rechtlich vorgegebene Pflichtprogramm hinaus. Er beinhaltet eine umfassende Novellierung des bestehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Wesentliche durch das EG-Recht veranlasste Eckpunkte sind die neuen Vorschriften zum Anwendungsbereich des Abfallrechts (§ 2), die Vorschriften über Nebenprodukte (§ 4), das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5) und die 5- stufige Abfallhierarchie (§ 6). Insbesondere die Vorschriften über die Hierarchie bedürfen der intensiven Prüfung, da hier die vom EG-Recht eingeräumten Spielräume für Konkretisierungen genutzt wurden. Bereits jetzt ist erkennbar, dass die entsprechenden Regelungen in der Praxis zu Diskussionen führen werden. Hervorzuheben ist etwa das Heizwertkriterium als Element der Hierarchieumsetzung, wenngleich der entsprechende Passus in § 8 Abs. 2 des Entwurfes noch in eckige Klammern gesetzt ist.

Zu den wichtigsten nicht durch das EG-Recht veranlassten Änderungen gehört die geänderte Ausgestaltung der Überlassungspflichten (§ 16). Hervorzuheben ist hier, dass in dem Arbeitsentwurf nicht das sog. Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 Grundlage der neu gestalteten Vorschrift geworden ist. Die Regelungen über die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung sind insbesondere ergänzt worden um eine gesetzliche Konkretisierung der bei der gewerblichen Sammlung zu prüfenden Frage, ob dieser „überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“.

Als echte Neuerung ist das Anzeigeverfahren für die Durchführung gemeinnütziger Sammlungen und gewerblicher Sammlungen zu verzeichnen. Besonders hervorzuheben ist schließlich eine Neuerung des Rechts über die Entsorgungsfachbetriebe. Dort ist nunmehr eine Verordnungsermächtigung zur Regelung eines Durchgriffrechts der zuständigen Behörde unmittelbar gegenüber dem Entsorgungsfachbetrieb vorgesehen (§ 54 Abs. 5 Nr. 8). Auch wenn ein solcher Eingriff nach der Gesetzesbegründung nur als ultima ratio erfolgen soll, stellt die entsprechende Ermächtigungsgrundlage eine grundlegende Verschiebung der bislang streng getrennten Verantwortungsebenen zwischen Staat und Träger der Zertifizierung dar.

Bereits eine erste Durchsicht des Arbeitsentwurfes zeigt, dass dieser aufgrund der darin enthaltenen umfassenden Neuregelungen zu erheblichen Diskussionen führen wird, so dass die fristgerechte Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht zum 12.12.2010 fraglich sein dürfte.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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