Bundestag beschließt Novelle des ElektroG

Das Bundeskabinett hat am 11.03.2015 die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 20.11.2014 beschlossen und den Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht (BT-Drs. 18/4901). Am 08.05.2015 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben und einige Änderungen vorgeschlagen (BR-Drs. 127/15). Nach einer öffentlichen Anhörung im Umweltausschuss ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der durch den Umweltausschuss leicht geänderten Fassung am 02.07.2015 vom Bundestag beschlossen worden.

 

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zur Novelle des ElektroG beinhaltete folgende Eckpunkte:

 

– Erweiterung des Anwendungsbereichs zu einem offenen, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassenden Anwendungsbereich,

– Aufnahme von Photovoltaik-Modulen sowie Leuchten aus privaten Haushalten in den Anwendungsbereich,

– Einführung des Begriffs des Bevollmächtigten,

– Konkretisierung der Vorgaben zur Optierung (Optierungszeitraum, Anzeigefrist, Meldepflichten),

– Änderung der Zusammenstellung bei den Gerätekategorien und Sammelgruppen,

– Rücknahmepflicht des Handels,

– Anhebung der Sammelziele sowie der Recycling- und Verwertungsquoten,

– Beweislastumkehr beim Export von Altgeräten: Der Exporteur muss grundsätzlich die Funktionsfähigkeit und direkte Wiederverwendbarkeit belegen.

 

Einzelne Änderungswünsche, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 08.05.2015 geäußert hatte, sind übernommen worden. Eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen des Bundesrates hat die Bundesregierung hingegen abgelehnt. Die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/5412) entspricht im Wesentlichen – mit ein paar weiteren Klarstellungen – der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates. Der Bundestag hat am 02.07.2015 den Gesetzentwurf in der durch den Umweltausschuss empfohlenen Fassung angenommen.

 

Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird – der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses folgend – insbesondere die Verpflichtung der optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur „unverzüglichen“ Mitteilung der Mengen, die an die Erstbehandlungsanlagen abgegeben werden, geändert. Statt einer unverzüglichen Meldung soll nunmehr eine monatliche Meldung erfolgen.

 

Die Regelung, wonach Besitzer von Altgeräten die Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen hat, wird ergänzt. Danach soll die Pflicht zur Trennung nicht gelten, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Sammelgruppe des abzugebenden Gerätes optiert hat und die Altgeräte separiert, um sie einer späteren Wiederverwendung zuzuführen.

 

Eine Ergänzung hat auch die Regelung zur Rücknahmepflicht der Hersteller erfahren. In Fortsetzung der bestehenden Rechtslage soll klargestellt werden, dass die Hersteller und die weiteren Entsorgungspflichtigen neben Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte auch für die Entsorgung von Altgeräten, die in Beschaffenheit und Menge nicht mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, zuständig sind. Diese Altgeräte unterliegen nicht den Regelungen, die für die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten gelten und können nicht bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgegeben werden.

 

Ferner sind auf die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses hin diejenigen Vorschriften im Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG), die Vorgaben und Verordnungs-ermächtigungen zum Betriebsbeauftragten für Abfall enthalten (§§ 59, 60 KrWG), auch auf Hersteller und Vertreiber, die Altgeräte freiwillig oder verpflichtend zu-rücknehmen, sowie auf Betreiber von Rücknahmestellen und -systemen angepasst worden. Die Änderungen sollen da-zu dienen, die Pflicht dieser Personen-gruppen zur Bestellung eines Abfallbeauftragten zukünftig von dem Vorliegen einer entsprechenden Verordnungsregelung unter Beachtung der Erforderlichkeit abhängig zu machen.

 

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ist am 10.07.2015 Gegenstand der Beratungen beim Bundesrat. Verzichtet dieser darauf gegen das Gesetz Einspruch einzulegen, kann das Gesetz im Bundesgesetz-blatt verkündet werden und in Kraft treten.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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