Die im „Sofortprogramm Wirtschaft“ der CDU angekündigte Absicht, die Anzahl der Betriebsbeauftragten zu reduzieren, wird kontrovers diskutiert. Diese Maßnahme, die auch im Sondierungspapier von CDU, CSU und SPD Erwähnung findet, zielt darauf ab, die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten – wie Abfallbeauftragten, Immissionsschutzbeauftragten, Abscheide-Sachkundigen, Asbest-Sachkundigen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG) – bis Ende 2025 abzuschaffen. Dies wirft kritische Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf Unternehmen und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben auf.
Die Rolle von Betriebsbeauftragten im Spannungsfeld der Bürokratie
Unbestreitbar stellt übermäßige Bürokratie in Deutschland ein Problem dar. Oft wird die Überregulierung durch Verfahrensvorschriften und materiellrechtliche Anforderungen bemängelt, wobei im Umweltrecht insbesondere die langen Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen Kosten kritisiert werden. Es ist jedoch fraglich, inwieweit die Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten tatsächlich Teil dieses „bürokratischen Wasserkopfs“ ist. Obwohl sie Kosten für Unternehmen verursachen, überwiegt der Nutzen, den sie stiften.
Betriebsbeauftragte agieren als zentrale Schnittstelle zwischen den operativen Abläufen in Unternehmen und den komplexen rechtlichen sowie umwelttechnischen Auflagen. Ihre primäre Funktion ist die betriebliche Selbstüberwachung. Sie wirken ausschließlich nach innen und sind dem Anlagenbetreiber gegenüber verpflichtet, nicht den Überwachungsbehörden. Als interne Ratgeber und Umweltschutzgewissen der Unternehmen tragen sie maßgeblich dazu bei, Probleme frühzeitig zu erkennen und zu lösen, bevor rechtliche Konsequenzen wie Ordnungswidrigkeiten, strafrechtliche Ermittlungen oder Ansprüche Dritter entstehen. Sie identifizieren Schwachstellen, analysieren Optimierungspotenziale und leiten notwendige Maßnahmen ein. Diese präventive Funktion ist ein wesentlicher Bestandteil eines effektiven Risikomanagements und hat nichts mit unnötiger Bürokratie zu tun.
Konsequenzen einer möglichen Abschaffung
Die geplante Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten könnte auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass Unternehmen dadurch entlastet werden. Da jedoch die gesetzlichen Pflichten und Anforderungen unverändert bestehen bleiben, müssten Unternehmen intern alternative Wege finden, um die vielfältigen Fachaufgaben abzudecken. Dies birgt ein erhebliches Risikopotenzial, da die Haftung bei Nichteinhaltung rechtlicher Vorgaben weiterhin besteht.
Im Immissionsschutzrecht beispielsweise nehmen die materiellrechtlichen Anforderungen für Unternehmen stetig zu. Die Neufassung der IED (Industrieemissionsrichtlinie) erhöht die Berichtspflichten und fordert die Erstellung von Transformationsplänen zur Erreichung der Klimaziele. Aus der Praxis ist bekannt, dass die Bewältigung dieser Aufgaben immer komplexer wird. Eine Abschaffung der qualifizierten Fachkräfte, die sich mit diesen Themen auskennen, würde diese Herausforderungen nicht lösen, sondern verschärfen. Es ist aufgrund der zwingenden rechtlichen Vorgaben unerlässlich, über umfassendes Fachwissen in den Unternehmen zu verfügen, um den ständig wachsenden Anforderungskatalog zu überblicken und einzuhalten.
Fazit und Ausblick
Der Wegfall von Betriebsbeauftragten könnte zu einer unzureichenden Umsetzung gesetzlicher Vorgaben in Unternehmen führen, was im Schadensfall erhebliche Haftungsprobleme und finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen kann. Statt den angestrebten Bürokratieabbau zu bewirken, könnte die Abschaffung dieser wichtigen Funktionen unerwartete Mehrkosten und Unsicherheiten für die Unternehmen verursachen. Die Expertise und das Fachwissen qualifizierter Betriebsbeauftragter sind unverzichtbar, um die komplexen rechtlichen und umwelttechnischen Anforderungen in Deutschland zu erfüllen und Unternehmen vor Schaden zu bewahren.
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.