Baurechtsschaffung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen – Stand 01/2026

Im Jahr 2026 ist die Realisierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) durch die gesetzlichen Weiterentwicklungen der letzten Jahre deutlich effizienter geworden. Insbesondere die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch das Solarpaket I und II sowie erneuerbarenfreundliche Klarstellungen im Bauplanungsrecht haben zu einer höheren Planungssicherheit geführt. Gleichwohl bleibt die Baurechtsschaffung ein rechtlich anspruchsvoller Prozess, der eine präzise Anwendung des Baugesetzbuches (BauGB) und der umweltrechtlichen Vorgaben erfordert.

Grundsätzlich stehen für die planungsrechtliche Zulassung von PV-Freiflächenanlagen zwei Wege zur Verfügung: die Zulassung im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie die Schaffung von Baurecht über die kommunale Bauleitplanung.


1. Zulassung im Außenbereich nach § 35 BauGB

Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind im Außenbereich nicht generell privilegiert, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein, sofern ihnen keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Durch gesetzliche und fachliche Entwicklungen der letzten Jahre haben sich hierfür begünstigte Flächenkulissen herausgebildet.

Korridorflächen
PV-FFA auf Flächen in einem Abstand von bis zu 200 Metern entlang von Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen gelten aufgrund der Vorprägung des Raums als planungsrechtlich begünstigt. Die Einordnung dieser Flächen beruht insbesondere auf den Flächenkulissen des EEG; bauplanungsrechtlich bleibt jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Agri-Photovoltaik
Agri-PV-Anlagen, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ermöglichen, werden energie- und agrarpolitisch besonders unterstützt. Technische Anforderungen sind u. a. in der DIN SPEC 91434 beschrieben. Bauplanungsrechtlich begründet Agri-PV jedoch keine eigenständige Privilegierung, kann im Rahmen der Abwägung öffentlicher Belange jedoch positiv berücksichtigt werden.

Konversionsflächen
Ehemalige militärische Liegenschaften, Deponien, ehemalige Industrie- oder Verkehrsflächen sowie sonstige vorbelastete Standorte gelten als besonders geeignete Flächen für PV-FFA. In diesen Fällen stehen öffentlichen Belangen regelmäßig keine durchgreifenden entgegen, sodass eine Genehmigung im Außenbereich häufig möglich ist.


2. Schaffung von Baurecht über die Bauleitplanung

Für Flächen, die nicht im Außenbereich genehmigungsfähig sind, insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Vorprägung, ist die kommunale Bauleitplanung der maßgebliche Weg zur Baurechtsschaffung. Diese erfolgt regelmäßig zweistufig.

Anpassung des Flächennutzungsplans (FNP)
Die Gemeinde stellt die betroffenen Flächen im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche oder als Fläche für die Nutzung erneuerbarer Energien dar. Die Änderung des FNP erfolgt häufig im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 BauGB)
In der Praxis wird überwiegend ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser ermöglicht eine projektspezifische Steuerung der Nutzung und wird regelmäßig durch einen städtebaulichen Vertrag flankiert, in dem sich der Vorhabenträger u. a. zur Übernahme der Planungs- und Gutachterkosten sowie zur fristgerechten Umsetzung des Vorhabens verpflichtet.

Typische Verfahrensdauern liegen – bei konfliktarmer Ausgangslage – zwischen 12 und 18 Monaten, in begünstigten Konstellationen auch darunter.


3. Zentrale Anforderungen und Erfolgsfaktoren

Naturschutz und Artenschutz
PV-Freiflächenanlagen unterliegen den Vorgaben des Natur- und Artenschutzrechts. Regelmäßig sind eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sowie landschaftsökologische Begleitmaßnahmen erforderlich. In vielen Bebauungsplänen werden Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität festgesetzt, etwa extensive Begrünung, strukturreiche Randbereiche und eine tierökologische Durchlässigkeit der Einfriedungen.

Netzanschluss
Die planungsrechtliche Zulässigkeit allein ist wirtschaftlich nicht ausreichend. Eine frühzeitige Netzanschlussprüfung und eine belastbare Aussage des zuständigen Verteilnetzbetreibers zur Anschlussmöglichkeit sind zentrale Voraussetzungen für die Projektentwicklung und sollten vor der Beauftragung kostenintensiver Fachgutachten erfolgen.

Kommunale Akzeptanz und finanzielle Beteiligung
Nach § 6 EEG können Betreiber von PV-Freiflächenanlagen den betroffenen Kommunen eine freiwillige finanzielle Beteiligung von bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde anbieten. Diese Möglichkeit hat sich in der Praxis als wirksames Instrument zur Förderung der Akzeptanz erwiesen, ersetzt jedoch nicht die kommunale Planungshoheit oder das gemeindliche Einvernehmen.


4. Fazit

Die Baurechtsschaffung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist im Jahr 2026 deutlich standardisierter und planbarer als noch wenige Jahre zuvor. Insbesondere begünstigte Flächenkulissen wie Konversionsflächen, infrastrukturell vorgeprägte Korridore und Agri-PV-Standorte ermöglichen bei frühzeitiger Berücksichtigung von Netzanschluss- und Naturschutzbelangen vergleichsweise kurze Genehmigungszeiten. Gleichwohl bleibt die aktive Mitwirkung der Kommune der entscheidende Faktor für den Projekterfolg. Ohne einen frühzeitigen, konstruktiven Dialog mit der Gemeinde und eine sorgfältige artenschutzrechtliche Planung können Vorhaben weiterhin bereits im frühen Stadium der Bauleitplanung scheitern.*

*KI-generierter Text. Fehler nicht ausgeschlossen.


Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.