Auslegungsbekanntmachung bei Bebauungsplänen

Bundesverwaltungsgericht bekräftigt Rechtsprechung

In zwei Entscheidungen vom 11.09.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) seine strenge Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Auslegungsbekanntmachung im Bebauungsplanverfahren nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Zusammenhang mit dem Hinweis auf vorhandene Umweltinformationen bekräftigt.

 

In der ersten Entscheidung (Urteil vom 11.09.2014 – Az.: 4 CN 1.14) hat das BVerwG zunächst bestätigt, dass es nicht ausreichend ist, in der öffentlichen Bekanntmachung zur Auslegung des Bebauungsplans einen Hinweis auf den Umweltbericht und „andere umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ zu geben. Vielmehr seien die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Gericht betont, dass das Europäische Unionsrecht und § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen Informationen abstelle und der Gemeinde daraus keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe.

 

In dieser Entscheidung fügt das BVerwG ausdrücklich hinzu, dass der strikte Wortlaut und der unionsrechtliche Hintergrund keinen Raum für etwaige Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, lassen. Auch wenn die Umweltinformationen geringfügig und unwesentlich seien, könne die Gemeinde nicht darauf verzichten, in der Auslegungsbekanntmachung die Öffentlichkeit genau zu informieren, um der Anstoßwirkung der Auslegung der Bebauungsplanunterlagen nachzukommen. Auch etwaige bisher unbekannte Umweltbelange seien von der Gemeinde in das Verfahren einzuführen und so zur Grundlage der Abwägungsentscheidung zu machen.

 

In einer weiteren Entscheidung vom selben Tag (Urteil vom 11.09.2014 – Az.: 4 CN 3.14) hat das BVerwG entschieden, dass einem Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren die Präklusion von Einwendungen und damit die Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht entgegen gehalten werden kann, wenn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Bekanntmachung nicht die ausreichenden Angaben dazu enthalten hatte, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren.

 

Das BVerwG hat eindeutig klargestellt, dass der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO, also der Präklusion und damit der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, davon anhängt, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

In diesem Zusammenhang hat das BVerwG auch betont, dass für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ohne Bedeutung ist, ob der Verstoß gegen die Vorschriften über die Auslegungsbekanntmachung nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist. Denn diese Vorschrift regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, a. a. O., Rn. 13).

 

Die beiden neuen Urteile des BVerwG bestätigen, dass die Städte und Gemeinden besondere Sorgfalt an den Inhalt der Auslegungsbekanntmachung für Bebauungspläne, insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen Umweltinformationen, anlegen müssen, um die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen insoweit nicht zu gefährden.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

 

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