Asbest – Abbruch, Sanierung und Instandhaltung (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigen Materialien, Asbestzement, Tätigkeiten geringer Exposition und emissionsarme Verfahren

Asbest ist aufgrund seiner krebserzeugenden Wirkung seit 1993 in Deutschland in der Herstellung und Verwendung verboten. Dennoch existieren in vielen älteren Gebäuden weiterhin asbesthaltige Materialien. Dieser Fachbeitrag behandelt den Umgang mit Asbest, insbesondere Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten), Asbestzement, Tätigkeiten geringer Exposition und emissionsarme Verfahren.

1. Gefährlichkeit von Asbest

Asbestfasern können bei Inhalation zu schweren Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliom führen. Die Gefährlichkeit ist abhängig von der Faserart, -länge, -konzentration und der Expositionsdauer.

2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)

2.1. Definition und rechtliche Grundlagen

ASI-Arbeiten umfassen alle Tätigkeiten, bei denen asbesthaltige Materialien bearbeitet oder entfernt werden. Sie sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 detailliert geregelt.

2.2. Zulassungspflicht

ASI-Arbeiten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde und Zulassung verfügen.

2.3. Anzeigepflicht

ASI-Arbeiten sind der zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsicht) anzuzeigen.

2.4. Emissionsarme Verfahren

Bei ASI-Arbeiten sind emissionsarme Verfahren zu bevorzugen, um die Freisetzung von Asbestfasern zu minimieren. Diese Verfahren müssen behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sein.

2.5. Personenschutz

Die Beschäftigten sind durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Atemschutz, Schutzkleidung) vor Asbestfasern zu schützen.

2.6. Entsorgung

Asbesthaltige Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Asbestzement

3.1. Eigenschaften und Verwendung

Asbestzement, auch Eternit genannt, ist ein Verbundwerkstoff aus Asbestfasern und Zement. Er wurde häufig für Dachplatten, Fassadenverkleidungen und Rohre verwendet.

3.2. Bearbeitung

Die Bearbeitung von Asbestzementprodukten (z.B. Bohren, Sägen) kann Asbestfasern freisetzen und ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

3.3. Sanierung

Asbestzementprodukte können saniert werden, z.B. durch Beschichtung oder Verkapselung.

4. Tätigkeiten geringer Exposition

4.1. Definition

Tätigkeiten geringer Exposition sind solche, bei denen die Asbestfaserfreisetzung gering ist und keine unzumutbare Gefährdung für die Beschäftigten besteht.

4.2. Beispiele

Hierzu gehören z.B. die Sichtkontrolle von Asbestzementprodukten oder die Entnahme von Materialproben für Analysezwecke.

4.3. Schutzmaßnahmen

Auch bei Tätigkeiten geringer Exposition sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

5. Emissionsarme Verfahren

5.1. Bedeutung

Emissionsarme Verfahren sind von entscheidender Bedeutung, um die Freisetzung von Asbestfasern bei ASI-Arbeiten zu reduzieren.

5.2. Beispiele

Hierzu gehören z.B. die Verwendung von Absauggeräten, die Befeuchtung von asbesthaltigen Materialien und die Anwendung von speziellen Beschichtungsmaterialien.

6. Zusammenfassung

Der Umgang mit Asbest erfordert besondere Vorsicht und Sachkunde. ASI-Arbeiten dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden. Emissionsarme Verfahren und geeignete Schutzmaßnahmen sind unerlässlich, um die Gefährdung durch Asbestfasern zu minimieren.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.