Anforderungen an die Erwägungen zur Störerauswahl

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.01.2018 – 9 L 3015/17

Der Antragssteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine sog. gesicherte Altlast befindet. Unter gesicherten Altlasten versteht man solche Altlasten, die nach der Durchführung von Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen kontrolliert fortbestehen bleiben, ohne jedoch vollständig beseitigt zu werden. Der Antragssteller erhielt eine auf §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 BBodSchG gestützte Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen. Im Rahmen dessen wurde der Antragssteller als Eigentümer des Grundstücks von der Behörde zur Durchführung bestimmter regelmäßig durchzuführender Kontrolluntersuchungen verpflichtet. Hiergegen wendet sich der Antragssteller im hiesigen Verfahren.

Der Antrag hat Erfolg, weil sich die Anordnung als rechtswidrig darstellt. Zwar lagen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen vor. Allerdings ist die Verfügung im Hinblick auf die Rechtsfolge – hier die Auswahl der Eigentümer als Störer – rechtswidrig. Der zuständigen Behörde ist im Rahmen der §§ 15 Abs. 2, 4 BBodSchG auch im Hinblick auf die Störerauswahl Ermessen eingeräumt. Durch den Verweis des § 15 BBodSchG auf § 4 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 BBodSchG kommen für die Inanspruchnahme zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen alle in § 4 BBodSchG benannten Störer, d.h. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück sowie der frühere Grundstückseigentümer, der die schädliche Bodenveränderung kannte oder kennen musste, in Betracht. Die Störerauswahl hat v.a. unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr zu erfolgen. Eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl setzt jedoch voraus, dass die Behörde zunächst alle tatbestandlich in Betracht kommenden Störer identifiziert, um anschließend zwischen diesen eine Auswahl treffen zu können. Hier hatte die Behörde jedoch versäumt, auch die Pächterin des Grundstücks in die Auswahl einzubeziehen, weshalb das Gericht einen Ermessensfehler annahm.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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