Amtshaftung wegen verzögerter Bearbeitung eines Bauantrags

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem klärenden, stringent begründeten Urteil vom 16.06.2016 – 1 U 111/16 – die Amtshaftung wegen verzögerter Bearbeitung eines Bauantrags bejaht. Die Erteilung einer Baugenehmigung darf bei Entscheidungsreife – ohne einen Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) – nicht hinausgezögert werden, um der Gemeinde den Beschluss über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu ermöglichen. Privatrechtliche Belange spielen – so das OLG Koblenz – im öffentlichrechtlichen Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich keine Rolle. Eine Verzögerung dieses Verfahrens wegen einer „komplexen“ privatrechtlichen Lage sei nicht zulässig. Auch eine individuelle Überforderung des Sachbearbeiters bei der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen rechtfertigt nach der Erkenntnis des OLG Koblenz keine Verzögerung des behördlichen Genehmigungsverfahrens. Der Sachbearbeiter habe sich die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse zu verschaffen.

Das Urteil des OLG Koblenz ist begrüßenswert. Es macht ernst mit der oft beschworenen, aber nicht selten missachteten Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und nach Abschluss der Prüfung ohne Verzögerung zu bescheiden. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist in den vielfach dornenreichen Niederungen des Verwaltungsalltags verortet. Der Kläger nahm den beklagten Landkreis als Träger der Bauaufsichtsbehörde wegen der verzögerten Bearbeitung seines Bauantrags (auf Genehmigung der Nutzungsänderung eines ehemaligen Blumenladens zum Kfz.- Servicebetrieb) aus Amtshaftung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 34 Grundgesetz) auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte am 11.11.2011 einen Mietvertrag über ein Anwesen geschlossen, das aus zwei Grundstücken bestand. Von diesen stand eines im Alleineigentum des Vermieters; an dem anderen hatte der Vermieter nur Miteigentum. Vereinbarter Mietbeginn war der 01.12.2011.

Am 21.11.2011 stellte der Kläger über die Gemeindeverwaltung den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung. Der Bauausschuss des auf gemeindlicher Seite zuständigen Stadtrates befasste sich bereits am 24.11.2011 mit dem Bauantrag und beschloss am 02.12.2011, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu versagen. Am 19.12.2011 ging der weitergeleitete Bauantrag bei dem beklagten Landkreis ein, verbunden mit der Mitteilung, dass die Stadt in jedem Falle das gemeindliche Einvernehmen versagen wolle.

Nach Eingang der schalltechnischen Immissionsprognose teilte der Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2012 der Stadt mit, dass die geplante Nutzungsänderung zulässig sei; hiermit verband er den Hinweis, „dass nach derzeitiger rechtlicher Wertung das Einvernehmen als rechtswidrig erklärt und im Verfahren ersetzt werden muss“. Der Stadtrat verweigerte gleichwohl in seiner Sitzung vom 15.03.2012 sein Einvernehmen zu dem Bauantrag des Klägers. Zugleich beschloss der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich, in dem die streitgegenständlichen Grundstücke lagen, und eine Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für dieses Teilgebiet. Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 22.03.2012 und die Satzung über die Veränderungssperre am 29.03.2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Vermieter des Klägers ging gegen diese Satzung mit einem Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz vor. Nachdem das OVG mit Urteil vom 29.11.2012 – 1 C 10495/12 – die Satzung für unwirksam erklärt hatte, genehmigte die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten dem Kläger die begehrte Nutzungsänderung. Seit dem 21.01.2013 nutzt der Kläger die gemietete Liegenschaft zum Betrieb seines Kfz.-Services. Er machte geltend, dass er bei ordnungsgemäßer Behandlung seines Bauantrags seine selbstständige Tätigkeit zum 01.04.2012 hätte aufnehmen können. Demgemäß verlangte er den Ersatz seines im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2012 entstandenen Schadens (in Gestalt von entgangenem Gewinn, der Mietzinsverpflichtung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten).

In erster Instanz gab das Landgericht (LG) der Schadensersatzklage überwiegend statt. Das OLG Koblenz wies durch das Urteil vom 16.06.2016 die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.

In den Urteilsgründen hat das OLG Koblenz – wie schon das LG – eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bejaht, weil dem Kläger auf seinen Antrag hin vor Wirksamwerden der Veränderungssperre am 29.03.2012 die Genehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen gewesen wäre. Dabei stützt sich das OLG auf die Amtspflicht jeder Behörde, die an sie gerichteten Anträge innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden. Absolute Entscheidungsfristen seien den landesrechtlichen Vorschriften über die Behandlung von Bauanträgen nicht zu entnehmen. Allgemein sei die verwaltungsprozessuale 3-Monats-Frist bei Untätigkeit der Behörden (§ 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) nicht als den Behörden zukommende Entscheidungsfrist anzusehen.

Im entschiedenen Fall habe – so das OLG – das LG zu Recht daran angeknüpft, dass die Bauunterlagen spätestens mit Vorlage der Schallimmissionsprognose Ende Januar 2012 vollständig vorlagen und der zuständige Sachbearbeiter diese bereits Anfang Februar 2012 ersichtlich einer vollständigen baurechtlichen Prüfung unterzogen hatte. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Baugenehmigungsbehörde an die Stadt vom 06.02.2012. An dieser Rechtslage habe sich bis zum Wirksamwerden der Veränderungssperre nichts geändert.

Insoweit hebt das OLG Koblenz zu Recht hervor, dass die fehlende Zustimmung der Miteigentümerin zur Vermietung – ein Umstand, der mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2012 bekanntgeworden war – im Baugenehmigungsverfahren irrelevant war. Die Baugenehmigung übt keine rechtsgestaltende Wirkung aus. Sie enthält in ihrem feststellenden Teil nur die verbindliche Erklärung, dass das genehmigte Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt, dem Vorhaben also keine Vorschriften des öffentlichen Baurechts und keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dingliche oder schuldrechtliche Rechte anderer Personen in Bezug auf das Baugrundstück werden durch die „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ ergehende Baugenehmigung nicht beeinflusst (so schon OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2002 – 5 U 1620/01; bestätigt durch OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2016 – 1 U 111/16, Rn. 36).

Wie das OLG Koblenz des Weiteren klarstellt, mangelt es in einem derartigen Fall auch nicht an einem Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers. Ein Sachbescheidungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn außer Zweifel steht, dass der Antragsteller keinen Gebrauch von der erstrebten Genehmigung machen kann, weil ihrer Ausnutzung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse dauerhaft entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 – IV C 49.71; OVG NRW, Urteil vom 25.09.1996 – 11 A 3535/94; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2007 – 4 K 2476/07). Ein solch dauerhaftes Hindernis lag jedoch – so das OLG Koblenz – im vorliegenden Fall nicht vor.

Auch die Beschlüsse des Stadtrates über die Aufstellung des Bebauungsplans und den Erlass der Veränderungssperre veränderten die maßgebende (Bau-)Rechtslage bis zur ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre am 29.03.2012 nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2016 – 1 U 111/16, Rn. 44 ff.).

Konsequent geht das OLG Koblenz demgemäß davon aus, dass dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, bevor die Veränderungssperre in Kraft getreten ist. Die amtspflichtwidrige Verzögerung der Entscheidung sei zumindest fahrlässig (OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2016 – 1 U 111/16, Rn. 53 ff.). Der Antrag war im vorliegenden Fall – so das OLG – bereits ab dem 06.03.2012 entscheidungsreif. Da die Genehmigungsbehörde die baurechtliche Prüfung bereits vorgenommen hatte, hätte sie nach der Erkenntnis des OLG ab diesem Zeitpunkt zügig, mindestens binnen Wochenfrist, entscheiden können und müssen. Die behördliche Entscheidung hätte somit bereits vor den gegenläufigen Beschlussfassungen des Stadtrates vom 15.03.2012 getroffen werden müssen.

Der beklagte Landkreis konnte sich in dieser Lage nicht darauf berufen, der Sachbearbeiter sei angesichts der privatrechtlichen Aspekte und der Beschlussfassungen des Stadtrates vom 15.03.2012 mit schwierigen Rechtsfragen konfrontiert gewesen, die eine längere Bearbeitungsdauer mit sich gebracht hätten. Grundsätzlich müsse jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (so schon BGH, Urteil vom 23.09.1993 – III ZR 52/92; bekräftigt durch OLG Koblenz, Urteil vom 16.06.2016 – 1 U 111/16, Rn. 58). Die hier einschlägigen Rechtsfragen können – so das OLG Koblenz – zum einen dem Standardwissen eines Sachbearbeiters der Baugenehmigungsbehörde zugerechnet werden. Zum anderen hätte sich der Sachbearbeiter, soweit er sich bei der Beurteilung der Rechtslage unsicher gefühlt haben sollte, die erforderliche Kenntnis durch zügige Einbeziehung seines Dienstvorgesetzten oder des Rechtsamtes der Kreisverwaltung verschaffen müssen.

Abschließend ist zu wünschen, dass der mahnende Appell des OLG Koblenz seine disziplinierende Wirkung auf die verwaltungsbehördliche Praxis nicht verfehlt.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

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