Änderungen der 4. BImSchV


Bundesrat beschließt Änderungen der 4. BImSchV – strengere Anforderungen für Anlagen der Entsorgungswirtschaft

Anlässlich der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU in deutsches Recht beabsichtigt das Bundesumweltministerium (BMUB) Änderungen der 4. BImSchV. Der Bundesrat hat am 06.03.2015 – neben redaktionellen – diverse inhaltliche Änderungen der 4. BImSchV beschlossen. Diese betreffen in erster Linie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen der Entsorgungswirtschaft, namentlich den Typ der „Anlage zur sonstigen Behandlung“ von gefährlichen/ nicht gefährlichen Abfällen. Abzuwarten bleibt, ob die Bundesregierung die 4. BImSchV nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesrates vom 06.03.2015 ändern wird.

– Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag sollen künftig im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung („G“) genehmigt werden müssen. Zudem erhalten sie den Status einer IED-Anlage (Nr. 8.11.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Die bisherige Regelung in Nr. 8.11.2.1 in der Fassung der 4. BImSchV vom 02.05.2013, wonach dieser Anlagentyp ab einer Durchsatzleistung von 1 t oder mehr je Tag lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung („V“) zu genehmigen war und keinen IED-Status hatte, soll entfallen.

Anlagen zur mechanischen Behandlung von gefährlichen Abfällen, Anlagen zum Sieben, Trennen, Sortieren derartiger Abfälle und sonstige Anlagen der Entsorgungswirtschaft, die genehmigungsrechtlich als „Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen“ einzuordnen sind, sind daher künftig ab einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag im deutlich aufwändigeren und in der Regel auch langwierigeren Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen. Zudem und maßgeblich unterliegen sie den materiellrechtlichen Anforderungen an IEDAnlagen, deren Erfüllung für die Anlagenbetreiber mit erheblichem Mehraufwand einhergehen kann; insoweit ist vor allem auf den Ausgangszustandsbericht zu verweisen.

Dabei hatten sich nicht nur die Verbände der Abfallwirtschaft, sondern auch der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss gegen die Neuregelung ausgesprochen. Sie gehe über die Vorgaben der IED hinaus. Die vorgesehene Regelung würde einen Auffangtatbestand schaffen, nach dem z.B. auch die Behandlung von Elektronikschrott ab einer Kapazität von 10 t je Tag eine IED-Anlage darstellen würde. Alternativ hatten die Ausschüsse eine ergänzende Regelung in Nr. 8.11.1 Spalte b) Nr. 7 vorgeschlagen, wonach lediglich Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen „zur Verwertung oder Rückgewinnung von anderen organischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen“ ab 10 t oder mehr je Tag im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sein sollten und den IED-Status erhalten sollten, es im Übrigen aber bei der Regelung in Nr. 8.11.2.1 in der Fassung vom 02.05.2013 bleiben sollte. Der Bundesrat ist diesem Vorschlag nicht gefolgt.

– Neu ist zudem, dass Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatzleistung von 50 t oder mehr je Tag den Status einer IED-Anlage erhalten und im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind, wenn in ihnen (nicht gefährliche) Abfälle für die Verbrennung vorbehandelt oder (nicht gefährliche) Schlacken oder Aschen behandelt werden (Nr. 8.11.2.3).

Die übrigen Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sollen dagegen – wie unter der bisherigen Rechtslage auch – ab einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen sein und haben auch künftig keinen IED-Status (Nr. 8.11.2.4).

– Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur biologischen Behandlung von Gülle durch anaerobe Vergärung zum Zwecke der Biogaserzeugung (Nr. 8.6.3) soll auch künftig unabhängig von der Abfalleigenschaft der in der Biogasanlage eingesetzten Gülle bestehen. Dadurch soll die im Vollzug oftmals streitige Frage, ob Gülle Abfall im Rechtssinne ist oder nicht, umgangen werden. Hier ist der Bundesrat dem Vorschlag der Ausschüsse gefolgt und hat sein ursprüngliches Ansinnen, aus Gründen der Einheitlichkeit der Regelungen unter Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV auch für Gülle die Abfalleigenschaft zu fordern, aufgegeben; insoweit soll es bei der bisherigen Rechtslage bleiben.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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