Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen arbeitsschutzrechtlich zulässig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die arbeitsschutzrechtliche Zulässigkeit der Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen bestätigt.

 

Am 11.10.2011 ist vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit einer arbeitsschutzrechtlichen Verbotsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf verhandelt worden.

 

Mit der streitigen Verfügung hatte es die Bezirksregierung Düsseldorf einem Abfallmanagement-Unternehmen aus Kiel unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt, Fehlbefüllungen in Abfallbehältnissen vor Ort zu korrigieren. Begründet wurde dieses Verbot mit einer angeblichen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit den geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, namentlich der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe 214 (TRBA 214). Nach Ziffer 5.2 Abs. 5 der TRBA 214 ist die Sortierung von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen nur als kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme zulässig, wenn dabei das Schutzniveau der TRBA 214 sichergestellt ist.

 

Gegen diese Verbotsverfügung hat das betroffene Unternehmen Klage vor dem VG erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2011 hat das VG unter anderem ausgeführt, dass die Vor- Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen weder im Arbeitsschutzgesetz noch in der Biostoffverordnung verboten wird. Bei der TRBA 214 handele es sich nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern lediglich um eine Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe. Soweit diese die Sortierung von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen selbst dann nur als kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme zulasse, wenn dabei das Schutzniveau der TRBA 214 sichergestellt ist, sei sie mit den gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar. Denn wenn das Schutzniveau der TRBA 214 sichergestellt ist, müsse die Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig, also ohne Beschränkung auf vereinzelte und kurzfristige Maßnahmen, zulässig sein. Weiterhin sei eine solche Beschränkung auch nicht erforderlich, weil aus den in dem Rechtsstreit vorgelegten fachlichen Gutachten deutlich hervorgehe, dass das Arbeitsschutzkonzept des betroffenen Unternehmens die individuelle Exposition der Mitarbeiter gegenüber Bioaerosolen vollständig unterbindet.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat daraufhin – auf Empfehlung des VG – in der mündlichen Verhandlung die Verbotsverfügung vollumfänglich zurückgenommen.

 

Dieses Ergebnis ist eine richtungsweisende Bestätigung der Position, dass die Vor-Ort-Korrektur von Fehlbefüllungen mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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