Zur Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vor Benutzung eines ehemaligen Gleisbauhofs

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat eine Klage des BUND in zweiter Instanz zurückgewiesen. Der Verband wollte festgestellt wissen, dass bestimmte Tätigkeiten eines Aufbereiters von Gleisschotter und Gleisschwellen auf dem Gelände eines ehemaligen Gleisbauhofs einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach historisch vorhandene Eisenbahnanlagen, die formlos dem Eisenbahnbetrieb gewidmet waren, dies bis zur Entwidmung auch weiterhin sind, auch wenn insofern keine Planfeststellung existiere. Bahnbezogene Tätigkeiten, die dem Widmungszweck unterfallen – wie vorliegend die Entgegennahme, Lagerung und Behandlung von Gleisschotter und Bahnschwellen – bedürften darum auch dann keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn der Betrieb zunehme und die Nutzung der Bahnanlagen intensiviert werde. Entscheidend sei allein, dass sich die Tätigkeiten im Rahmen der ursprünglichen Widmung bewegten.

Auch die weiteren Klageanträge des BUND auf ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Aufbereiter wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Denn das Umweltrechtsbehelfsgesetz, auf das sich der BUND als Umweltverband in seiner Klage stützte, sehe generell keine Ansprüche der Umweltvereinigungen auf Erlass aufsichtsbehördlicher Anordnungen oder Maßnahmen vor.

 

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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