Zur Strafbarkeit einer illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen


AG Kehl, Beschluss vom 10.11.2017 – 9 Cs 301 Js 6684/14 BSch

Im vorliegenden Strafverfahren wurde dem Angeklagten per Strafbefehl vorgeworfen, er habe in insgesamt 19 verschiedenen Fällen gefährliche Abfälle aus der Schweiz mittels Schiff über den Rhein in die Niederlande transportiert. Hierbei habe er sich jeweils selbstständiger Schiffseigner bedient, ohne dass diese über eine deutsche Genehmigung für den Transport von gefährlichen Abfällen verfügten und diese als Transporteure gemäß den geltenden Vorschriften bei den zuständigen Behörden gemeldet worden seien.

Der Beschluss des Amtsgerichts Kehl stellte das Verfahren gegen den Angeklagten letztlich gegen Auflage ein. Die Entscheidung ist einerseits strafprozessual interessant, da durch den Gesetzgeber nach Erlass des Strafbefehls einige der vorgeworfenen Straftatbestände zu bloßen Ordnungswidrigkeiten herabgestuft wurden (namentlich ging es um die Änderung des § 326 Abs. 2 Strafgesetzbuch – StGB). In einem solchen Fall sei nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz anzuwenden.

Des Weiteren betrifft der Beschluss mit Blick auf die fehlende Transporterlaubnis nach § 54 KrWG einige praktisch durchaus relevante abfallrechtliche Fragestellungen.

So verfügte der Angeklagte zwar nicht über die deutsche Transporterlaubnis, aber über jene des niederländischen Rechts. Hier stellte das Gericht fest, dass diese der deutschen Transporterlaubnis gleichzustellen sei (§ 54 Abs. 4 S. 1 KrWG). In diesem Zusammenhang warf das Gericht die Frage auf, ob bei Vorliegen einer ausländischen Erlaubnis entsprechend der Regelung des § 54 Abs. 4 S. 2 KrWG eine Art genereller Genehmigungsvorbehalt bestehe, die Abfallbehörde die Gleichwertigkeit der ausländischen Genehmigung mit der des deutschen Rechts also vorher zu prüfen und festzustellen habe. Im Ergebnis verneinte das Gericht diese Frage, unter anderem mit Blick auf die Gesetzesbegründung und der darin klar zum Ausdruck kommenden Differenzierung zwischen (ausländischen) Erlaubnissen und eben den ausschließlich von Art. 54 Abs. 4 S. 2 KrWG erfassten ausländischen Nachweisen als Grundlage für die Erteilung einer (deutschen) Erlaubnis.

Des Weiteren gab das Gericht zu erkennen, dass das Befördern von Abfällen ohne die notwendige Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 S. 1 KrWG kein unbefugtes Befördern von Abfällen „außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren“ im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB darstelle. Denn hierfür existiere nach § 69 Abs. 1 Nr. 7 KrWG ein eigener Ordnungswidrigkeitentatbestand. Das Merkmal des „Beförderns“ in § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB sei in Abgrenzung zu § 326 Abs. 2 StGB außerdem so auszulegen, dass es ausschließlich rein innerstaatliche Beförderungsvorgänge erfasse.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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