Zur Stilllegung einer ungenehmigten Abfallentsorgungsanlage

VG Dresden, Beschluss vom 21.12.2017 – 3 L 533/16

Das VG Dresden bekräftigt in seinem Beschluss vom 21.12.2017, dass es zur Anordnung der Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage genügt, wenn diese ohne erforderliche Genehmigung betrieben wird.

Die Antragstellerin ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem gegen die Stilllegung der von ihr betriebenen ortsfesten Abfallentsorgungsanlage vor. Zuvor hatte sich die Antragstellerin (bzw. ihr Ehemann und Rechtsvorgänger) vergeblich bemüht, die für den Anlagenbetrieb erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.

Das VG Dresden bestätigte die behördliche Stilllegungsanordnung. Die einschlägige Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG knüpfe grundsätzlich allein an die formelle Illegalität des Anlagenbetriebs an. Nur in atypischen Ausnahmefällen habe die Behörde zu prüfen, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Stilllegung abzusehen sei. Ein solcher Ausnahmefall setze allerdings voraus, dass die Anlage materiell im Einklang mit immissionsschutz- und abfallrechtlichen Vorgaben betrieben werde. Hierfür hätten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jedoch keine Anhaltspunkte bestanden, da die Behörde die beantragte Genehmigung abgelehnt habe.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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