Zur Änderung der Deponieverordnung 2009

Die Veranlassung zur Änderung der Deponieverordnung 2009 (DepV) ist einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union geschuldet. Damit sollte die unionsrechtliche Umsetzung der Anforderungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit in der DepV, insbesondere durch die Aufnahme einer Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten in Anhang 1 Nummer 2.1 zur DepV erreicht werden. Darüber hinaus finden sich zahlreiche Änderungen im Wesentlichen technischer Art, insbesondere zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen. Die Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (ÄDepV) ist am 20. Oktober 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2066), sie ist am01. Dezember 2011 in Kraft getreten.

 

Im Folgenden wird lediglich auf einige wesentliche Änderungen hingewiesen:

 

Durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 ÄDepV wird für Altdeponien, die noch nicht endgültig stillgelegt sind, die Möglichkeit eröffnet, Deponieersatzbaustoffe (§§ 14 bis 17 DepV) für die noch anstehenden Maßnahmen zu verwenden.

 

§ 6 Abs. 1 Satz 1 ÄDepV zielt darauf ab, dass Abfälle die Zuordnungskriterien „bereits bei der Anlieferung“ erfüllen müssen. Der Wortlaut der bisherigen Fassung ließ es zu, dass Abfälle eingebaut werden konnten, die erst nach Anlieferung und Aushärten der verwendeten Stoffe oder Abfälle für die Stabilisierung oder Verfestigung die Zuordnungskriterien erfüllten. Die weitere Einfügung eines Satzes 4 in

 

§ 6 Abs. 1 ÄDepV soll klarstellen, dass nur chemisch-physikalische Behandlungsverfahren vor der Deponierung zum Tragen kommen dürfen, die einen dauerhaften Behandlungserfolg erwarten lassen.

 

Satz 1 in § 6 Abs. 6 ÄDepV soll zur Klarstellung für als gefährlich eingestufte Abfälle ausschließlich auf Grund enthaltener gefährlicher Mineralfasern deren Ablagerung in einem gesonderten Deponieabschnitt erreicht werden. Auch für die bisher als „Abfälle aus Schadensfällen“ beschriebenen Anforderungen werden in Satz 2 von § 6 Abs. 6 ÄDepV Änderungen vorgesehen, welche zur einer generellen Anwendbarkeit der Vorschrift führen.

 

Mit § 7 Abs. 1 Nr. 7 ÄDepV werden Abfälle nach der Verordnung (EG) Nr.850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EG (Abl. Vom 30.04.2004 Nr. 2158/7) nur von der Ablagerung ausgenommen, bei denen entgegen der bisherigen Anforderung die Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV zur POP-V überschritten sind. Mit Rücksicht auf bisher bestehende Entsorgungsprobleme dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ÄDepV unter bestimmten Voraussetzungen nun mehr Abfälle mit einem Brennwert von mehr als 6000 kJ/kg in DK IV-Deponien abgelagert werden.

 

Durch § 8 ÄDepV werden im Einzelfall, zum Beispiel in Abs. 2 nach Satz 2 bei geringen Mengen, oder in Abs. 3 nach Satz 2, wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung beprobt und untersucht wurde, bestimmte Ausnahmen von Kontrolluntersuchungen im Annahmeverfahren zugelassen. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Maßnahmen wegen bei der Kontrolle auftretenden Anhaltspunkten für eine andere Beschaffenheit der Abfälle als für die vorgesehene Ablagerung oder Unstimmigkeiten zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall.

 

Eine zusätzliche Erleichterung für den Vollzug enthält darüber hinaus Abs. 6 für Abfallerzeuger am Standort der Deponie, soweit die Deponie direkt und ausschließlich von diesem Unternehmer beschickt wird.

 

§ 18 Abs. 2 ÄDepV stellt in Nr. 3 klar, dass neben den bisher vorgesehen Arten der Sicherheiten auch andere gleichwertige Sicherheiten zugelassen werden können, wenn sie im Vergleich zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Sicherheiten vergleichbar insolvenzsicher sind. Bei Rücklagen hat der Gesetzgeber nunmehr konkretisiert, was mit der Anforderung gemeint sein soll, „soweit sie … der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen sind.“ In § 18 Abs. 3 ÄDepV sieht der zweite Halbsatz in Satz 4 die Abtretung oder Verpfändung des Auszahlungsanspruchs des Deponiebetreibers an die zuständige Behörde vor.

 

§ 23 ÄDepV regelt die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern. Aus Gründen der Klarstellung ist die Vorschrift völlig neu strukturiert worden.

 

Mit § 25 Abs. 1 Satz 4 ÄDepV und § 26 ÄDepV wird nach dem Ende der Übergangsvorschrift in § 28 ÄDepV vorgegeben, ausschließlich nachweislich dem Stand der Technik entsprechende Materialien und Komponenten zur Oberflächenabdichtung einzusetzen.

 

In Anhang 1 Nr. 2.1 werden die grundsätzlichen Anforderungen an die eingesetzten Materialien, insbesondere im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Materialien, die nach unionsrechtlichen Anforderungen harmonisierten technischen Spezifikationen entsprechen, aufgenommen und das anzuwendende Qualitätsmanagement und der zugrunde zu legende Stand der Technik auf die technischen Maßnahmen zur Verbesserung und zum Ersatz einer geologischen Barriere ausgedehnt. Zudem unterliegen jetzt nicht mehr nur die eigentlichen Abdichtungskomponenten, sondern auch die sonstigen Komponenten des Abdichtungssystems dem Qualitätsmanagement.

 

Durch die Anfügung einer Nr. 2.1.2 wird der ausdrückliche Bezug zu bundeseinheitlichen Qualitätsstandards für den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement von Baustoffen, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssystemen hergestellt.

 

Anhang 1 Nr. 2.3.1.1 zur ÄDepV wird sachgerecht modifiziert. Die Erfüllung der Anforderungen an die Durchsickerung wird auf das fünfjährige Mittel bezogen.

 

Anhang 1 Nr. 2.3.2 Tabelle 2 zur ÄDepV bestimmt jetzt, dass die Anforderungen an die Durchsickerung fünf Jahre nach Herstellung der Wasserhaushaltsschicht erfüllt werden müssen. Denn der zur Erfüllung der Anforderungen vorausgesetzte Pflanzenwuchs benötigt eine gewisse Zeit für die Entwicklung, um die volle Verdunstungsleistung zu entfalten.

 

In Anhang 3 Nr. 1 Satz 1 zur ÄDepV wird geändert, um eine Verwendung von Deponieersatzbaustoffen mit unproblematischen Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC in Basis- oder Oberflächenabdichtungen zu ermöglichen.

 

In Anhang 3 Nr. 2 Satz 5 zur ÄDepV wird die Beschränkung der Überschreitung des wasserlöslichen Anteils für DK 0 als zu streng erachtet und deswegen nur noch auf DK I, II und III bezogen. Des Weiteren können durch die Änderungen in Anhang 3 Nr. 2 Satz 5 zur ÄDepV für viele Abfälle, bei denen die Zuordnungswerte bei den Parametern wasserlöslicher Anteil, Chlorid und Sulfat überschritten werden, die bestehenden Entsorgungswege beibehalten werden.

 

Nach Anhang 3 Nr. 2 Sätze 6 und 7 zur ÄDepV wird nunmehr die Verwendung von natürlich anstehendem Boden im Umfeld von Deponien als Deponieersatzbaustoff gestattet, soweit keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sind. In Anhang 3 Nr. 2 Satz 8 zur ÄDepV wird zudem die Möglichkeit einer Dreifachüberschreitung des Zuordnungswertes für Verbindungen aus der Stoffgruppe PAK gestrichen.

 

Mit Anhang 3 Nr. 2 Satz 9 lit. c zur ÄDepV wird die bisher auf Deponien der Klasse IV beschränke Regelung für die abschließend genannten Abfälle (Ionenaustauscherharze) auch auf Deponien der Klasse III erweitert.

 

Mit Anhang 3 Nr. 2 Satz 9 lit. d zur ÄDepV wird die Ratsentscheidung 2003/33/EG implementiert. Diese lässt bei Boden und Baggergut eine Überschreitung des Parameters TOC auf bis zu zweimal höhere Grenzwerte zu.

 

In Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Nr. 1 Spalte 9 zur ÄDepV wird durch die Fußnote 16 der Vorspann von Anhang 5 der DepV 2002 zum Teil übernommen, um geeignete Böden auch aus Gebieten mit natur- oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten für die Rekultivierungsschicht nutzen zu können.

 

Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Nrn. 1.0.1, 1.0.2 und 3.0.2 Fn. 2 zur ÄDepV ermächtigt die zuständige Behörde jetzt, im Einzelfall die Ablagerung von Bodenaushub und Baggergut bei ausschließlich natürlich bedingter Überschreitung der Zuordnungskriterien für die Parameter TOC (alternativ Glühverlust) oder DOC zuzulassen.

 

In Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Nr. 3.20 wird der Parameter modifiziert, da für die Bestimmung des wasserlöslichen Anteils künftig nach Anhang 4 Nr. 3.2.22 die DIN EN 15216 oder alternativ die DIN 38409 anzuwenden sind. Nach beiden Vorschriften ist das Messergebnis in mg/l und nicht in Masseprozent anzugeben. Der Begriff „wasserlöslicher Anteil“ wird von der Ratsentscheidung 2003/33/EG nicht verwendet. Aus diesem Grund wird jetzt der Begriff „Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen“ (TDS) verwendet. Eine Verschiebung von Zuordnungswerten bzw. eine Änderung bei der Zulassung von Ablagerungen ergibt sich dadurch nicht.

 

Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Fn. 10 zur ÄDepV bestimmt, dass statt der Werte für Sulfat und Chlorid die Werte für TDS herangezogen werden können. Im Gegensatz hierzu ist Fn. 1 zu sehen, nach der der Glühverlust (Nr. 1.01) den TOC (Nr. 1.02) ersetzen kann.

 

Durch Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Fn. 12 zur ÄDepV wird klargestellt, dass die Parameter Sulfat und Chlorid nicht nur bei Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen, sondern auch bei anderen Abfällen zu untersuchen sind. Grund hierfür ist, dass nach den Vorschriften der DepV 2009 im Gegensatz zu den Vorschriften der DepV 2002 als Deponieersatzbaustoff auch andere Materialien als Bodenaushub für die Herstellung der Rekultivierungsschicht zugelassen worden ist. Die Fn. 15 in Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Nr. 3.20 Spalte 7, 8 wird gestrichen, da der damit ausgesetzte Parameter „wasserlöslicher Anteil“ im Wesentlichen durch die Parameter Chlorid (3.11) und Sulfat (3.12) bestimmt ist.

 

Die neuen Sätze 2, 4 bis 6 in Anhang 4 Nr. 1 zur ÄDepV stellen nach dem Außerkraftsetzen der TA Abfall und TA Siedlungsabfall klar, wie die Fach- und Sachkunde nachzuweisen ist.

 

Im Übrigen sind in Anhang 4 Nr. 3 zur ÄDepV eine Reihe von Verfahren zur Bestimmung der Gehalte im Feststoff (Nr. 3.1) sowie zur Bestimmung der Gehalte im Eluat (Nr. 3.2) an den weiter entwickelten Stand der Technik angepasst worden. In jedem Fall ist es ratsam, bei Anwendung der Analyse- und Prüfverfahren den jeweils aktuellen Stand mit Inkrafttreten der geänderten Deponieverordnung zu überprüfen.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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