Zum Begriff „Betriebsführung“ als Bestandteil des Tatbestandsmerkmals Inhaber der Deponie in § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2010 – 7 B 12.10 –)

Die von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierte Begriffsbestimmung „Inhaber der Deponie“ wird fortgeführt und auch auf sogenannte Betriebsdeponien angewendet.

 

Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung von abfallrechtlichen Nachsorgepflichten streiten die Beteiligten unter anderem über die „Betriebsführung“ als Anknüpfungspunkt für abfallrechtliche Nachsorgepflichten, insbesondere ob die Anforderungen an die Betriebsführung in anderen Rechtsbereichen gleichermaßen auch für das Abfallrecht gelten.

 

In dem Beschluss wird auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.08.2006 – 7 C 3.06 – DVBl. 2006 1517, 1518, Rn. 12; Beschluss vom 07.12.2000 – 3 B 148.00 – juris, Rn. 4, 7) Bezug genommen. Danach ist Inhaber der Deponie nur derjenige, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat. Nach dem Gesetzeszweck ist darauf abzustellen, wer für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. An denjenigen richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten. Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, deren Betrieb entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

 

Insoweit werden die Begriffe Inhaber und Betreiber der Deponie synonym verwendet. Derjenige, der nur Grundstückseigentümer und nicht selbst Betreiber der Deponie ist, unterliegt jedenfalls nicht den abfallrechtlichen Anforderungen.

 

Betriebsführung ist im Abfallrecht grundsätzlich nicht anders auszulegen als in anderen Rechtsgebieten. Auch im abfallrechtlichen Kontext wird darunter regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung verstanden. Entscheidend kommt es für die Beantwortung der Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein auf formale rechtliche Gesichtspunkte, sondern darauf an, dass dies unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen ist.

 

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betrieb nicht der alleinige oder vorrangige Gegenstand des Unternehmens ist, sondern auf der Deponie im Wesentlichen Produktionsabfälle abgelagert werden, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen angefallen sind und auf diese Weise Aufwendungen für eine anderweitige Entsorgung erspart werden. Ausdrücklich werden auch Betriebsdeponien davon erfasst.

 

Ein Deponiebetrieb in eigener Verantwortung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass die abfallrechtliche Zulassung ursprünglich einem anderen Betreiber erteilt worden ist. Sinn und Zweck der Regelung in § 36 Abs. 2 KrW/-AbfG widerspräche es, wenn die Eigenschaft als Inhaber/ Betreiber der Deponie immer schon verneint würde, sobald der faktische Betreiber nicht über eine (eigene) Zulassung verfügt, also Betriebsführung und Adressat der Zulassung auseinander fielen.

 
Die Begriffsbestimmung „Deponiebetreiber“ im Sinne von § 2 Nr. 12 DepV 2009 ist demzufolge nach der bisherigen Rechtsprechung umfassend angelegt worden, weil davon nunmehr Inhaber und Betriebsführer, also die rechtliche und (!) die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Deponie umfasst sind.

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