Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft im allgemeinen Wohngebiet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 02.03.2019 (Az.: 4 C 5.18) klargestellt, dass eine Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie wegen der von ihrem Betrieb üblicherweise ausgehenden Störungen gebietsunverträglich sei.

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung einer Baugenehmigung für eine Gaststätte im Brauhausstil in einem Allgemeinen Wohngebiet durch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW).

Das OVG NRW hatte die Schank- und Speisewirtschaft bauplanungsrechtlich für unzulässig gehalten, da diese auch dann in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich sei, wenn sie der Versorgung des Gebietes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.1977 (BauNVO 1977) diene.

Dem folgt das BVerwG nicht. Das Tatbestandsmerkmal der Gebietsversorgung wehre zum einen Störungen bereits ab, da es nur auf einen bestimmten Personenkreis ausgerichtet sei, der gebietsfremde Gäste ausschließe und somit nahezu zwangsläufig keinen An- und Abfahrtsverkehr mit den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursache. Zum anderen trage das Tatbestandsmerkmal zum Zweck eines allgemeinen Wohngebiets bei, indem eine Versorgungsinfrastruktur bereit gestellt werde, mit der die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt werden, wie vorliegend die Möglichkeit des fußläufigen Besuches einer Schank- und Speisewirtschaft.

Wenn solche Betriebe also die in einem allgemeinen Wohngebiet angestrebte Wohnruhe störten, würden solche Störungen, die Gaststätten regelmäßig schon auf Grund ihrer Betriebszeiten (vorliegend 9:00 morgens bis 1:00 nachts) hervorrufen, aus Gründen überlegter Städtebaupolitik von der BauNVO in Kauf genommen. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers werde unterlaufen, wenn einer gebietsversorgenden Schank- und Speisewirtschaft wegen der von ihr ausgehenden Störungen die Gebietsverträglichkeit abgesprochen werde.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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