Wettbewerbsregister

Das geltende Vergaberecht ermöglicht es, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, wenn es bei diesen zu Wirtschaftsdelikten gekommen ist. Ein bundesweites, vom Bundeskartellamt geführtes „Wettbewerbsregister“ soll es öffentlichen Auftraggebern künftig leichter machen, das Vorliegen von Ausschlussgründen im Vergabeverfahren zu ermitteln.

Unternehmen können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn dort bestimmte Wirtschaftsdelikte begangen wurden. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums müssen sich Vergabestellen bislang häufig auf Eigenerklärungen der Bieter verlassen.

Das wird sich ändern. Grundlage dafür ist das am 29.7.2017 in Kraft getretene Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Danach wird beim Bundeskartellamt ein elektronisches Register eingerichtet, das es Auftraggebern ermöglicht, durch eine elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Grundlage dafür sind Meldungen der für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden an das Register. Ab einem Auftragswert von 30.000 € sind Auftraggeber vor Zuschlagserteilung verpflichtet, beim Register abzufragen, ob der Bieter im Register eingetragen ist. Ein Eintrag führt nicht automatisch zum Ausschluss; vielmehr hat der Auftraggeber darüber weiterhin eigenständig gemäß den vergaberechtlichen Vorschriften zu entscheiden.

Das WRegG bestimmt abschließend, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in das Register einzutragen sind. Vor einem Eintrag ist dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Registereintrag wird – in Abhängigkeit von der Art des Rechtsverstoßes – nach drei oder fünf Jahren automatisch gelöscht. Eine vorzeitige Löschung kann nach erfolgter Selbstreinigung beantragt und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Unternehmen haben es damit selbst in der Hand, ihre Registereintragung wieder löschen zu lassen, indem sie geeignete Compliance-Maßnahmen durchführen.

Nunmehr sind noch die praktischen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Registers zu schaffen. Zudem ist eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt. Das wird Zeit in Anspruch nehmen. Das neue Register wird seinen Betrieb daher voraussichtlich nicht vor 2019 aufnehmen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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