Verwertung von Bauschutt im Wegebau

Die Verwertung von Bauschutt im Wegebau war in der Vergangenheit bereits Gegenstand der Rechtsprechung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit seiner Entscheidung vom 02.02.2015 – 20 B 14.1297 – die Anforderungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung im Vergleich zu früheren Entscheidungen zu dieser Thematik konkretisiert und dabei Verhältnismäßigkeitserwägungen in den Vordergrund gerückt.

Die Entscheidung des VGH, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19.05.2015 – 7 B 15.15 –, kommt zu dem Schluss, dass die behördliche Verfügung, Bauschutt zu entfernen und zu entsorgen, der in Waldwegen eingebaut worden war, nicht verhältnismäßig ist, wenn der Verpflichtete ein Sachverständigengutachten vorlegt, aus dem sich ergibt, dass die Anforderungen an den Waldwegebau erfüllt sind und er sich darauf beruft, den Bauschutt durch den Einbau in den Waldwegen als dessen Tragschicht verwertet zu haben. In diesem Fall hätte die Behörde nach Auffassung des VGH zunächst mildere Maßnahmen, wie die Aufgabe weiterer Beprobungen, in Betracht ziehen müssen, anstatt sofort die Beseitigung anzuordnen.

Im konkreten Fall hätten sich nach Auffassung des VGH aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zustands des Waldwegs, dessen Trag- und Deckschicht zum Teil nicht mehr erkennbar waren, zudem zunächst Gefahrerforschungsmaßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz aufdrängen müssen.

In den 1990er Jahren hatte bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz (bestätigt durch das BVerwG) noch zum Abfallgesetz zu dieser Thematik entschieden. Das OVG Koblenz hatte dabei zwischen belastetem Bauschutt, nämlich solchem, der feste Fremdstoffanteile wie Holz, Metall, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappe und dergleichen enthält, und unbelastetem Bauschutt, also solchem, der im Wesentlichen aus mineralischem Material wie Steinbaustoffen, Mörtel und Betonbruch besteht, unterschieden. Ohne eine sorgfältige Vorsortierung, so das OVG Koblenz in seiner pauschalisierten Betrachtung, bestehe bei Bauschutt keine gesonderte Nachweispflicht der Behörde, dass von dem abgelagerten Material konkrete Gefahren – etwa für das Grundwasser – ausgehen. Es reichte nach Auffassung des OVG Koblenz bei Bauschutt der äußerlich erkennbare Eindruck des Materials auf eine mangelnde Vorbehandlung und Vorsortierung, um die Beseitigung anzuordnen. Ein Nachweis einer konkreten Gefährdung sei hingegen erst bei einer äußerlich erkennbaren ausreichenden Vorsortierung erforderlich.

Der VGH rückt nun den Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit die Umstände des Einzelfalls in den Vordergrund. Wer sich darauf beruft, Bauschutt im Rahmen des Wegebaus ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten und hierzu auch auf ein Sachverständigengutachten verweisen kann, werde bei Zweifeln an der sachverständigen Beurteilung nicht gleich auf eine Beseitigung verpflichtet werden können, sondern hat das Recht darauf, dass angemessene, weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa die Aufgabe weiterer Beprobungen nach vorhergehender Gefahrenerforschung, vor der Anordnung einer Beseitigung in Betracht gezogen werden.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte