Referentenentwurf zur Novelle der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Mit Stand vom 22.02.2016 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Referentenentwurf für eine zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt, die im Wesentlichen die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) betreffen wird. Einige Anregungen aus den bereits zum Arbeitsentwurf ergangenen Stellungnahmen sind aufgenommen worden. In den Grundzügen bleibt es allerdings bei der bereits im Arbeitsentwurf vorgesehenen verstärkten Einflussnahme der behördlichen Überwachung auf die betriebliche Selbstüberwachung.

 

Im Referentenentwurf zur EfbV ist dabei insbesondere die Möglichkeit erweitert worden, Arbeitsanweisungen und Einsatzpläne nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch oder in gleich geeigneter Weise zu erstellen. Hinsichtlich des Nachweises der Zuverlässigkeitsanforderungen ist gegenüber dem Arbeitsentwurf die Erleichterung aufgenommen worden, die erforderlichen Unterlagen regelmäßig nur bei der ersten und dann jeder dritten Überprüfung vorzulegen statt, wie im Arbeitsentwurf vorgesehen, bei jeder jährlichen Prüfung. Im Übrigen sollen Zuverlässigkeitserklärungen ausreichen. Auch beim Nachweis der Fachkunde soll nunmehr ein umfassender Nachweis nur bei der erstmaligen Überprüfung oder bei einem Personenwechsel erfolgen, während im Übrigen die Vorlage der Bescheinigungen des jeweils zuletzt besuchten Lehrgangs ausreichen soll.

 

Zwar wurde mit Blick auf die behördlichen Einflussnahmemöglichkeiten nunmehr die Klarstellung aufgenommen, dass die Kontrolle der Sachverständigen bei den Technischen Überwachungsorganisationen und den Entsorgergemeinschaften liegt. Gleichwohl ist eine Reduzierung behördlicher Überwachungsmöglichkeiten im Vergleich zum Arbeitsentwurf nicht erfolgt. So soll es bei der Benehmensregelung, der Pflicht zur Vorlage der Nachweise über Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde der Sachverständigen gegenüber der Behörde sowie dem Teilnahmerecht der Behörde an Sitzungen der Überwachungsausschüsse und an den Vor-Ort-Terminen bleiben. Hinsichtlich der Vor-Ort-Termine ist lediglich die automatische Mitteilungspflicht entfallen. Die Mitteilung muss nun nur noch auf behördliche Anfrage erfolgen.

 

Ferner sind Ergänzungen zum Überwachungsbericht vorgenommen worden. Insbesondere wurde dessen Mindestinhalt nun im Anhang festgelegt. Neben einer Reihe von Formalien sind dabei auch konkrete Angaben zu Drittbeauftragten aufzuführen. Ob diese Angaben im Überwachungsbericht erforderlich sind, dürfte Gegenstand der weiteren Diskussion sein.

 

Die Regelungen der AbfBeauftrV sind hinsichtlich der Mengenschwellen angepasst worden. So sind insbesondere Entsorgungsanlagen nach Nr. 8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nur dann verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, wenn die Anlage dem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Spalte G unterliegt. Zudem sind die Lehrgangsinhalte angepasst worden, wobei nun auf die Lehrgänge nach der EfbV verwiesen wird.

 

Die beteiligten Kreise waren bis zum 23.03.2016 aufgerufen, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Über den weiteren Prozess der Verordnungsgebung werden wir berichten.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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