Erstbehandlung nach der Novelle des ElektroG

Das ElektroG2 definiert erstmalig den Begriff der „Erstbehandlung“. Dazu gehören u.a. Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung einschließlich des Verfahrens R13. Das ist relevant, weil die Erstbehandlung in dafür zertifizierten Anlagen erfolgen muss, das Zertifikat aber nur erteilt wird, wenn in der Anlage die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten einer Erstbehandlung möglich ist. Aus diesem Grund kann z.B. ein Schrottplatz, auf dem keine Schadstoffentfrachtung möglich ist, nicht mehr als Erstbehandlungsanlage zertifiziert werden.

 

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Erstbehandlungsdefinition folgt aus der Bezugnahme auf das Verfahren R13, also der vorbereitenden Lagerung, die damit ebenfalls der Zertifizierungspflicht unterliegt. Folgt daraus, dass z.B. ein nicht als Erstbehandlungsanlage zertifizierter Schrottplatz überhaupt keine Elektroaltgeräte mehr lagern darf? Nein! Denn eine Lagerung gehört nicht zur Erstbehandlung, wenn sie im Rahmen der Erfassung erfolgt. Das ElektroG2 unterscheidet die Erfassung von der Behandlung, wozu auch die Erstbehandlung gehört. Die Erfassung wird definiert als „Sammlung und Rücknahme“. Weil das ElektroG2 keine eigene Sammlungsdefinition enthält, ist insoweit auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz zurückzugreifen. Danach ist Sammlung „das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Behandlungsanlage“. Also ist die mit einer Sammlung zumindest zeitweilig stets einhergehende Lagerung solange Teil der Sammlung, bis eine Beförderung zu einer Behandlungsanlage erfolgt ist. Eine zertifizierungspflichtige (Erst-)Behandlung im Sinne des ElektroG2 findet dagegen erst „nach der Übergabe an eine Anlage“ statt. Hieraus folgt, dass die zertifizierungsfreie Erfassung (einschließlich der dazu gehörenden vorläufigen Lagerung) der (Erst-)Behandlung vorgelagert ist.

 

 

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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