Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung am 01.06.2014 in Kraft getreten

Am 01.06.2014 ist die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten. In ihr enthalten sind die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen sowie zahlreiche Änderungen der Nachweisverordnung. Wie bereits berichtet, sind durch den Beschluss des Bundesrates nachträglich noch einige Änderungen aufgenommen worden.

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat eine Vollzugshilfe erarbeiten lassen, die neben Erläuterungen der wesentlichen Rechtsbegriffe der Verordnung auch Praxisbeispiele für die Einordnung der Adressaten als „wirtschaftliches Unternehmen“ enthält. Die Vollzugshilfe ist im Internet abrufbar unter:

 

http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_vollzugshilfe_bf.pdf

 

Die Ausführungen in der Vollzugshilfe sind zwar nicht rechtsverbindlich, sollen jedoch den Vollzug erleichtern und als Information und Orientierung für die Praxis dienen.

 

Gleichwohl bleiben insbesondere im Abfallnachweisrecht auch unter der neuen Verordnung einige Fragen weiterhin klärungsbedürftig. Dies betrifft etwa den Zeitpunkt der Entsorgersignatur auf dem Begleitschein, die Bestimmung der Rollen „Makler“ und „Händler“ von Abfällen sowie der Umgang mit den neu eingeführten Begriffen der kurzfristigen Lagerung und des Umschlags.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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