Der Weg zum Wertstoffgesetz

Die Entwicklung des Verpackungsrechts hin zu einem Wertstoffrecht hat wieder Fahrt aufgenommen. Ausgelöst durch eine Entschließung des Bundesrats im Rahmen der Verabschiedung der 7. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (VerpackV) wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) noch im laufenden 2. Halbjahr des Jahres 2014 einen Referentenentwurf für ein Wertstoffgesetz vorlegen. Das BMUB setzt dabei offenbar auf ein sogenanntes Kooperationsmodell.

 

6. und 7. Novelle der VerpackV

Der Verordnungsgeber hat zuletzt zwei Änderungsverordnungen zur VerpackV verabschiedet. Die am 24.07.2014 in Kraft getretene 6. Verordnung enthält im Wesentlichen eine ergänzende Beispielliste über Gegenstände, die als Verpackungen gelten bzw. die nicht als Verpackungen gelten. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch die 7. Verordnung zur Änderung der VerpackV, mit der zum 01.10.2014 die Möglichkeit der sogenannten Eigenrücknahme von Verkaufsverpackungen abgeschafft wurde und zum 01.01.2015 die Anforderungen an die Teilnahme an sogenannten Branchenlösungen wesentlich verschärft werden. Beide Regelungen sollen dazu führen, die Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligen, insbesondere den Betreibern dualer Systeme zu verbessern. Ob dies tatsächlich gelingt, bleibt abzuwarten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die modifizierten Anforderungen an Branchenlösungen recht kompliziert und somit wenig vollzugstauglich erscheinen sowie vor dem Hintergrund, dass dem Nachweis der einzelnen Anforderungen an eine Branchenlösung durch eine sogenannte Sachverständigenbescheinigung eine überragende Rolle beigemessen wird. Nach den neuen Vorgaben an Branchenlösungen ist nämlich der Nachweis durch eine Sachverständigenbescheinigung darüber zu führen, dass geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet sind, die Anfallstellen adressgenau benannt sind, die Anfallstellen die Einbindung in diese Struktur schriftlich bestätigt haben und dass bei den Anfallstellen angelieferte Verpackungen im jährlichen Mengenstromnachweis dokumentiert werden.

 

Entschließung des Bundesrats

Zusammen mit der Verabschiedung der 7. Novelle der VerpackV hat der Bundesrat jedoch eine Entschließung gefasst. Mit dieser Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, binnen der nächsten sechs Monate den Entwurf eines Wertstoffgesetztes zur Ablösung der VerpackV vorzulegen. Ziel soll sein, Verpackungen sowie stoffgleiche Nichtverpackungen verbraucherfreundlich und möglichst einfach gemeinsam zu erfassen und einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Inhaltlich wird gefordert, dass sich die Produktverantwortung auch auf stoffgleiche Nichtverpackungen aus Metallen, Verbunden und Kunststoffen erstreckt, die Vollzugsfähigkeit sichergestellt wird und unabhängig von der Festlegung der Organisationsverantwortung mit dem neuen Wertstoffgesetz verschärfte Recyclingquoten eingeführt werden. Somit ist der Weg zum neuen Wertstoffgesetz vorgezeichnet.

 

Das neue Wertstoffgesetz

Offenbar befindet sich das BMUB zurzeit in Gesprächen mit der Politik und den beteiligten Kreisen über das neue Wertstoffgesetz. Ein erster Referentenentwurf soll noch in diesem Halbjahr vorgelegt werden.

 

Bereits seit Längerem ist bekannt, dass das neue Gesetz eine sogenannte zentrale Stelle vorsehen wird. Als mögliche Aufgaben der zentralen Stelle kommen zunächst die Registrierung und die Mengenmeldung der durch das neue Gesetz verpflichteten Hersteller und Vertreiber in Betracht. Daneben könnte Aufgabe der zentralen Stelle der Abgleich von Mengenmeldungen der dualen Systeme, die Kontrolle von Branchenlösungen sowie die Kontrolle der dualen Systeme sein. Ähnlich wie das Elektroaltgeräteregister (EAR) könnte die zentrale Stelle auch zuständig sein für die Regelsetzung und bestimmte Einzelfallentscheidungen zu einzelnen gesetzlichen Bestimmungen. In Betracht kommen insoweit Fragen der Zuordnung von Verpackungen zu bestimmten Verpackungsarten und Fragen der Systembeteiligungspflicht bzw. der Systemgängigkeit von Verpackungen. Schließlich könnte die zentrale Stelle auch die Aufgabe übernehmen, die Marktanteile der dualen Systeme zu berechnen sowie die Aufteilung der Nebenentgelte zu koordinieren.

 

Bei der Frage nach der Trägerschaft des Erfassungssystems für Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen setzt das BMUB offenbar auf das bereits bekannte Modell der gegenseitigen Mitbenutzung (sogenanntes Kooperationsmodell). Dabei wird auf den bestehenden rechtlichen Rahmen dahingehend aufgesetzt, dass die Entsorgung der Verpackungsabfälle privatwirtschaftlich geregelt ist und die Entsorgung der stoffgleichen Nichtverpackungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern obliegt. Vor diesem Hintergrund soll jeweils vor Ort entschieden werden, wie die gemeinsame Sammlung der Verpackungsabfälle und der stoffgleichen Nichtverpackungen ausgestaltet wird. Insoweit können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Erfassungsstruktur der dualen Systeme mitbenutzen oder die dualen Systeme Beauftragter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden (sogenannte kommunale Kombitonne). Dabei kommen nach den Vorbildern in Berlin und im Rhein-Sieg-Kreis Vereinbarungen über die gegenseitige Mitbenutzung bzw. auch über eine Gebietsteilung in Betracht. Das neue Wertstoffgesetz wird insoweit die rechtlichen Vorgaben für die im Rahmen des Kooperationsmodells notwenige Abstimmung zwischen den dualen Systemen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern regeln, gegebenenfalls auch Fragen der Behältergestellung und der Ausschreibung.

 

Die vorgenannten Inhalte sind jedoch lediglich abstrakte Vorgaben an das neue Gesetz. Abzuwarten bleibt, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Wortlaut ausgestaltet werden. Sodann bleibt im weiteren Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, welches Schicksal der Referentenentwurf des BMUB erfährt. Insoweit ist der maßgebliche politische Wille nicht absehbar, zumal dieser von der Abschaffung bis zur Stärkung der dualen Systeme reicht. Es bleibt somit spannend.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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