Verbringungsrecht in Bewegung

Das Verbringungsrecht wird durch die EU-Verordnung 660/2014 vom 15.05.2014 verschärft. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle der Grünen Liste.

 

Die „kleine“ Novelle der EU-Abfallverbringungsverordnung (VVA) durch die Verordnung 660/2014 dient in erster Linie der Harmonisierung, Systematisierung und Verschärfung behördlicher Kontrollen. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine Regelung, wonach die Kontrollbehörden von dem Veranlasser einer Verbringung grün gelisteter Abfälle innerhalb einer von ihnen gesetzten Frist den schriftlichen Nachweis verlangen können, dass die beabsichtigte Verwertung im Einklang mit Art. 49 VVA steht, also insbesondere „in umweltgerechter Weise“ erfolgt. Dabei kann behördlicherseits gefordert werden, dass dieser Nachweis von der „vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsanlage“ stammt und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wird. Gerade in Bezug auf nachgeschaltete Anlagen kann dies in der Praxis des Sekundärrohstoffhandels im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen, wenn die Verbringung zur vorläufigen Verwertung erfolgt. Gelingt dem Veranlasser die Vorlage entsprechender Dokumente nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder sind die Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind, gilt die entsprechende Verbringung per gesetzlicher Fiktion als illegal mit den bekannten – nicht unerheblichen – Folgen. Diese Änderungen werden ab dem 01.01.2016 wirksam.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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