Im Falle der Insolvenz eines Abfallbehandlungsbetriebes stellt sich regelmäßig die Frage, wen die Behörde als Verantwortlichen mit der Beseitigung der verbleibenden Abfälle belasten kann.
Zwar wird dem Betreiber der Anlage im Zuge der Genehmigungserteilung zu diesem Zweck eine Sicherheitsleitung abverlangt; finanziell in Bedrängnis geratene Betreiber überschreiten jedoch nicht selten die genehmigten Lagerkapazitäten, sodass die Sicherheit nicht ausreicht. Die Rückverfolgung der Abfallerzeuger ist oft nicht möglich, der Insolvenzverwalter kann sich von seiner Entsorgungspflicht durch Stilllegung der Anlage und Freigabe der Abfälle aus der Insolvenzmasse befreien.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.06.2021 – 11 B 20.16 – nun entschieden, dass in diesem Fall der Eigentümer des verpachteten Grundstücks zur Beseitigung herangezogen werden darf. Insbesondere muss nicht vornehmlich auf Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten des insolventen Betriebes zurückgegriffen werden. Beseitigungspflichtig sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG allein Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Hierzu zählen die vorgenannten Personen gerade nicht, da sie die Behandlung der Abfälle sowie die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft nicht im eigenen Namen, sondern für die hinter dem Betrieb stehende juristische Person vornehmen. Auch kann ihnen nicht zugerechnet werden, dass die Gesellschaft ihrer Beseitigungspflicht nicht nachgekommen ist, da dies allein auf dem Eintritt der Insolvenz beruht.
Die Inanspruchnahme des Eigentümers als Abfallbesitzer ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn dieser die risikoreiche Art und Weise der Grundstücksnutzung bewusst zugelassen hat und die Kosten der Abfallbeseitigung den Verkehrswert des Grundstücks nicht überschreiten.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte
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