Überblick zum Verhältnis von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Abfall- und Gefahrstoffstrafrecht

Das Abfall- und Gefahrstoffstrafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten umfasst. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Rechtsfolgen ist in der Praxis von großer Bedeutung, da sie sich auf die Höhe der Sanktion und die Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung auswirkt.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind im Abfall- und Gefahrstoffstrafrecht in der Regel in den jeweiligen Verordnungen geregelt. Sie werden von den Ordnungsbehörden verfolgt und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Straftaten

Straftaten sind im Abfall- und Gefahrstoffstrafrecht in der Regel in den Strafgesetzbüchern geregelt. Sie werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt und können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Verhältnis von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

In der Praxis ist es häufig schwierig, zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu unterscheiden. Dies liegt daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen in vielen Fällen ähnlich sind.

Grundsätzliches Unterscheidungskriterium

Das grundlegende Unterscheidungskriterium ist die Absicht des Täters. Eine Straftat setzt eine vorsätzliche Begehung voraus, während eine Ordnungswidrigkeit auch fahrlässig begangen werden kann.

Weitere Unterscheidungskriterien

Neben der Absicht des Täters können auch folgende Kriterien zur Abgrenzung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten herangezogen werden:

  • Schwere des Verstoßes: Je schwerer der Verstoß, desto eher handelt es sich um eine Straftat.
  • Verletztes Rechtsgut: Bei Verstößen gegen besonders wichtige Rechtsgüter, wie zum Beispiel die Umwelt oder die Gesundheit, ist eher von einer Straftat auszugehen.
  • Vorherige Verurteilungen: Bei wiederholten Verstößen ist eher von einer Straftat auszugehen.

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten

Zu den Ordnungswidrigkeiten im Abfall- und Gefahrstoffstrafrecht gehören unter anderem:

  • Die falsche oder unzureichende Kennzeichnung von Abfällen
  • Die unzureichende Trennung von Abfällen
  • Die unzureichende Entsorgung von Abfällen
  • Der unerlaubte Umgang mit Gefahrstoffen
  • Die Missachtung von Sicherheitsvorschriften

Beispiele für Straftaten

Zu den Straftaten im Abfall- und Gefahrstoffstrafrecht gehören unter anderem:

  • Die unerlaubte Ablagerung von Abfällen
  • Die illegale Entsorgung von Abfällen
  • Der unerlaubte Handel mit Gefahrstoffen
  • Der gefährliche Umgang mit Gefahrstoffen
  • Die Umweltverschmutzung

Fazit

Die Unterscheidung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Abfall- und Gefahrstoffstrafrecht ist in der Praxis von großer Bedeutung. Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.