Trennungsgründe – Sind mehrere öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen im Verbandsgebiet zulässig?

 

 

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 17.02.2010 (8 K 1702/09 u.a.) festgestellt, dass es unzulässig ist, wenn in einem Verbandsgebiet satzungsgemäß zwei leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen – hier der Wasserversorgung – gebildet werden und für eine der öffentlichen Einrichtungen nur Benutzungsgebühren und für die andere öffentliche Einrichtung neben Benutzungsgebühren auch Anschlussbeiträge erhoben werden.

 

Nach der Entscheidung könnte es fraglich erscheinen, ob ein Aufgabenträger der Wasserversorgung – hier: ein Zweckverband – dazu berechtigt ist, in seinem Verbandsgebiet mehrere rechtlich und wirtschaftlich getrennte öffentliche Einrichtungen zu bilden und für eine öffentliche Einrichtung Beiträge und Benutzungsgebühren zu erheben, während für die andere öffentliche Einrichtung nur Benutzungsgebühren erhoben werden.

 

Hierzu führt das VG Potsdam aus, dass es regelmäßig im Organisationsermessen des Aufgabenträgers steht, in seinem Gebiet „technisch (im Sinne von leitungsmäßig) voneinander getrennte Versorgungssysteme rechtlich und wirtschaftlich als getrennte öffentliche Einrichtungen zu betreiben“.

 

Der Aufgabenträger darf demnach in seinem Verbandsgebiet mehrere rechtlich und wirtschaftlich getrennte Einrichtungen errichten und betreiben.

 

Wie ist dann aber der Hinweis des Gerichts zu verstehen, dass technisch voneinander getrennte Versorgungssysteme nur dann vorliegen sollen, wenn die Systeme auch „leitungsmäßig“ getrennt sind? Daraus könnte sich ergeben, dass zwei Versorgungssysteme, die nicht strikt voneinander getrennt, sondern mittels einer Leitung miteinander verbunden sind, schon infolge dieser technischen Verbindung ein einheitliches Versorgungssystem darstellen.

 

Schließen sich zwei benachbarte Zweckverbände, die jeweils ein eigenes Versorgungssystem mit Wasserwerk und Leitungen errichtet haben und betreiben, zu einem neuen Zweckverband zusammen und beabsichtigt dieser, die bisherigen veralteten Wasserwerke stillzulegen und die getrennten Versorgungsnetze einheitlich über ein neu errichtetes gemeinsames Wasserwerk zu versorgen, stellt sich die Frage, ob damit zugleich eine einheitliche öffentliche Einrichtung entsteht, die auch eine einheitliche Form der Finanzierung durch Kommunalabgaben erfordert.

 

Dies hätte wiederum womöglich zur Folge, dass der Aufwand der beiden ehemaligen Aufgabenträger für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung sich beitrags- und gebührenrechtlich im gesamten Gebiet des fusionierten Aufgabenträgers auswirkt. Bei allzu unterschiedlichem Aufwand besteht deshalb die Gefahr, dass die Einwohner im Gebiet eines ehemaligen Aufgabenträgers mit einer günstigen Aufwands- und Kostenstruktur den höheren Aufwand im Gebiet des anderen Aufgabenträgers über Anschlussbeiträge oder Benutzungsgebühren für die einheitliche Versorgungsanlage mitfinanzieren müssen.

 

Um eine solche Belastung zu vermeiden, könnte daran gedacht werden, dem unterschiedlichen Herstellungsaufwand dadurch Rechnung zu tragen, dass trotz einer Versorgung über ein gemeinsames Wasserwerk getrennte Versorgungssysteme als öffentliche Einrichtung beibehalten werden.

 

Nach der Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) wird die öffentliche Einrichtung als organisatorische Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel maßgeblich nicht durch die technische Ausgestaltung, sondern durch die rechtliche Entschließung des Aufgabenträgers abgegrenzt (OVG Frankfurt Oder, Urteil vom 26.09.2002 – 2 D 9/02.NE, Rn. 43 – juris).

 

Die rechtliche Entschließung des Aufgabenträgers ergibt sich aus der Bestimmung der leitungsgebundenen Anlage in der Wasserversorgungssatzung.

 

Der Anlagenbegriff wird lediglich insoweit von technischen, d.h. tatsächlichen Gegebenheiten bestimmt, als sich eine in der Satzung gewählte Umschreibung der öffentlichen Einrichtung als willkürlich im Sinne des Art. 3 GG darstellt, weil ein sachlicher Grund für die Abgrenzung der Anlage oder Einrichtung fehlt (OVG Greifswald, LKV 2005, 559, 560).

 

Nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung darf ein Aufgabenträger der Wasserversorgung im Rahmen seines Organisationsermessens in der Wasserversorgungssatzung damit regeln, dass bestimmte Teile der Wasserversorgungsanlage eine selbstständige öffentliche Einrichtung darstellen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.

 

Ein sachlicher Grund für eine satzungsmäßige Ausweisung von zwei öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen dürfte im Fall der Fusion von zwei Zweckverbänden auch dann vorliegen, wenn die öffentliche Wasserversorgungsanlage in dem einzelnen Verband bereits vor der Fusion weitgehend fertig gestellt und damit auch der entsprechende spezifische Aufwand für das jeweilige frühere Verbandsgebiet abgrenzbar entstanden war.

 

Diese Rechtslage legt letztlich auch das VG Potsdam seiner Entscheidung vom 17.02.2010 zu Grunde. Das Verwaltungsgericht beanstandet hier nämlich nicht die in der Satzung des Aufgabenträgers vorgenommene Trennung von technisch verbundenen Versorgungssystemen als solche; das Gericht beanstandet vielmehr den Umstand, dass der dortige Aufgabenträger in der Wasserversorgungssatzung ohne sachlichen Grund eine Trennung in zwei über das gleiche Wasserwerk und die gleichen Leitungen versorgte Wasserversorgungsgebiete vorgenommen hatte und darüber hinaus eine unterschiedliche Veranlagung zu Beiträgen und Gebühren vorgesehen hatte, die von der konkreten Situation in diesen Wasserversorgungsgebieten nicht gerechtfertigt war (VG Potsdam, Urteil vom 17.02.2010, S. 9 EA).

 
Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass ein Aufgabenträger auch weiterhin bestimmen darf, ob er in seinem Zuständigkeitsbereich eine einheitliche oder mehrere getrennte Versorgungssysteme betreibt. Er muss aber im Rahmen seines Wasserversorgungskonzepts prüfen und begründen, welche sachlichen Gründe für den Betrieb mehrerer Versorgungssysteme bestehen. Die sachlichen Gründe können sich auch daraus ergeben, dass in Teilen des Verbandsgebietes bereits ein abgrenzbarer spezifischer Aufwand für die Herstellung entstanden ist.

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