Verwertung mineralischer Abfälle – Kreislaufwirtschaft im Bauwesen
Die Verwertung mineralischer Abfälle ist ein Schlüsselaspekt der Kreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa. Angesichts der enormen Mengen an Bau- und Abbruchabfällen und […]
Die Verwertung mineralischer Abfälle ist ein Schlüsselaspekt der Kreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa. Angesichts der enormen Mengen an Bau- und Abbruchabfällen und […]
Das Abfallrecht hat sich von einem reinen Entsorgungsrecht zu einem Kernbereich der Kreislaufwirtschaft und des Ressourcenmanagements entwickelt. 1. Die Fundamente des Deutschen […]
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), sind nicht nur technische Richtschnur, sondern primär Risiko- und […]
Die „Mantelverordnung“ und ihre Anforderungen Die sogenannte Mantelverordnung (MantelV) stellt eine der bedeutendsten regulatorischen Neuerungen der letzten Jahre für die Bauwirtschaft und […]
Die Entsorgung von Ausbaustoffen und Aushubböden ist ein integraler Bestandteil von Tief- und Landschaftsbauprojekten. Angesichts des hohen Materialaufkommens und der Notwendigkeit, Ressourcen […]
Die neue Mantelverordnung, insbesondere die Ersatzbaustoffverordnung (EBV), hat zu einigen Unsicherheiten bei der Probenahme von Abfällen geführt. Hier sind einige wichtige Punkte, […]
Einleitung Die im August 2023 in Kraft getretene Mantelverordnung hat das deutsche Abfallrecht grundlegend verändert. Durch die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und […]
Einleitung Die im August 2023 in Kraft getretene Mantelverordnung stellt einen Meilenstein in der deutschen Abfallwirtschaft dar. Sie umfasst die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) […]
Mantelverordnung (MV):
Zielsetzung:
„Die Mantelverordnung bezweckt die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der öffentlichen Sicherheit vertretbar ist.“
Anwendungsbereich:
„Die Mantelverordnung gilt für mineralische Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind.“
Verwertungsklassen:
„Die Mantelverordnung definiert sechs Verwertungsklassen (VK) für mineralische Abfälle. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer VK erfolgt anhand der Schadstoffgehalte.“
Zuordnungswerte:
„Je nach VK sind unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten zulässig.“
Ersatzbaustoffverordnung (EBV):
Neuregelungen:
„Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ersetzt die Mantelverordnung und führt einige Neuerungen ein.“
Prüfverfahren:
„Die EBV führt ein neues zweistufiges Prüfverfahren für die Eignung von Ersatzbaustoffen ein.“
Elektronisches Abfallregister:
„Die EBV fordert die Einführung eines elektronischen Abfallregisters.“
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Zielsetzung:
„Das Bundesbodenschutzgesetz bezweckt den Schutz des Bodens vor schädlichen Einwirkungen und vor schädlichen Bodenveränderungen.“
Anwendungsbereich:
„Das Bundesbodenschutzgesetz gilt für alle Böden, unabhängig von ihrer Nutzung.“
Vorsorgepflichten:
„Das Bundesbodenschutzgesetz verpflichtet die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Vorsorgepflichten, um den Boden vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.“
Sanierungspflichten:
„Das Bundesbodenschutzgesetz verpflichtet die Verursacher von Bodenverunreinigungen zur Sanierung der verunreinigten Böden.“
Zusammenhänge:
Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung:
„Die Mantelverordnung und die Ersatzbaustoffverordnung regeln die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.“
Bundesbodenschutzgesetz:
„Das Bundesbodenschutzgesetz enthält Vorgaben für die Verwertung von Abfällen als Ersatzbaustoffe, um eine Gefährdung des Bodens zu vermeiden.“
Herausforderungen:
Anpassung der bestehenden Prozesse und Anlagen an die neuen Anforderungen:
Unternehmen müssen ihre Prozesse und Anlagen anpassen, um die verschärften Prüfwerte und das zweistufige Prüfverfahren der EBV zu erfüllen.
Erhöhung der Kosten:
Die Umsetzung der EBV kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Verwertung von Abfällen als Ersatzbaustoffe führen.
Verfügbarkeit von geeigneten Ersatzbaustoffen:
Die verschärften Anforderungen der EBV könnten dazu führen, dass weniger Abfälle als Ersatzbaustoffe geeignet sind.
