Stilllegung einer Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten wegen Abweichung des Betriebs von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

BayVGH, Beschlüsse vom 18.01.2018 – 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398

Stilllegung einer Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten wegen Abweichung des Betriebs von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Die Antragstellerin verfügt über eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-und Nichteisenschrotten und verschiedenen besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen aus dem Jahr 2005. Die Genehmigung aus dem Jahr 2005 setzte eine Anlagenkapazität hinsichtlich der Zwischenlagerung von Eisen- und Nichteisenschrott sowie von Autowracks auf 500 t, hinsichtlich besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf 50 t und hinsichtlich nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf 100 t fest. Im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens im Jahr 2006 wurden – in gegenüber der Ursprungsgenehmigung reduzierender Weise – bestimmte Abfälle bestimmten Lagerplätzen zugewiesen und zudem maximale Lagermengen je Einzelfläche festgesetzt. Dies geschah im Rahmen eines Planes, der Bestandteil der Änderungsgenehmigung wurde. Dieser Plan gestattete konkret die Lagerung von ca. 3 t Edelstahl, ca. 10 t Nutzeisen und ca. 2 t Zinkblech auf der Fläche 4, von ca. 4 t Stahlträgern auf der Fläche 6, von je ca. 30 t Blech und Schwerschrott sowie ca. 60 t Mischschrott auf der Fläche 10 sowie weiteren ca. 20 t Schwerschrott, ca. 15 t Gussschrott und ca. 5 t Trägern auf der Fläche 11, was nur noch einer annäherungsweisen Gesamtlagerkapazität für Eisen- und Nichteisenschrott in Höhe von 179 t entspracht.

Im April 2017 erfolgte eine kurzfristig angekündigte Begehung der Anlage durch die zuständige Überwachungsbehörde. Die Behörde führte in der Folge unter anderem 18 Flächen innerhalb der Anlage auf, hinsichtlich derer Abweichungen vom immissionsschutzrechtlich genehmigten Plan aus dem Jahr 2006 festgestellt worden seien.

Die Behörde ordnete daraufhin die Stilllegung der Anlage der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung an. Die Anlage sei von Abfällen zu räumen, so dass a) ausschließlich in den Genehmigungen zugelassene Abfälle, b) höchstens in den genehmigten Mengen und c) auf den hierfür genehmigten Flächen verblieben.

Mit ihren hiergegen gerichteten Eilanträgen blieb die Antragstellerin in beiden Instanzen erfolglos. Die Gerichte bewerteten die Stilllegungs- und Beräumungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Der tatsächliche Anlagenbetrieb widerspreche der Genehmigungslage. Als maßgeblich für die Bestimmung des genehmigungsrechtlich zulässigen Anlagenbetriebs sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof insbesondere die Angaben an, die in den Plan aufgenommen worden waren, welcher der Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2006 beigefügt worden war. Der Plan wies einzelne Abfallarten bestimmten Anlagenflächen zu. Auch wenn im Plan hinsichtlich der maximalen Lagermengen nur „ca.-Angaben“ verwendet worden seien, ergebe sich aus einem Vergleich zwischen der danach „in etwa“ zulässigen Höchstlagermenge mit der Menge der tatsächlich lagernden Abfälle ein derartiges Missverhältnis, dass nicht mehr von einem genehmigungskonformen Betrieb ausgegangen werden könne.

Mangels offensichtlich erkennbarer Genehmigungsfähigkeit wurde die auf § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auch als verhältnismäßig bewertet.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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