Rechts- und Praxisfragen der Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53, 54 KrWG und der AbfAEV

Abfallwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz im Ausland

Unternehmen, die als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler in der Abfallwirtschaft tätig sind, müssen ihre Tätigkeit nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vor deren Aufnahme anzeigen, wenn nicht sogar eine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist. Besonders ausländische Unternehmen haben häufig Beratungsbedarf bei der Umsetzung dieser Vorgaben. Einige praxisrelevante Fragestellungen sollen im Folgen erörtert werden.

 

Ob und inwieweit die Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen einer Anzeige oder einer Genehmigung nach deutschem Recht bedarf, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 53, 54 KrWG und den konkretisierenden Regelungen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Im Grundsatz gilt: Betreffen die genannten Tätigkeiten gefährliche Abfälle, ist eine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich; in den übrigen Fällen genügt eine Anzeige nach § 53 KrWG. Zusätzlich zu den allgemeinen Fragestellungen – etwa nach der Abgrenzung der verschiedenen Tätigkeiten, die insbesondere beim Handeln und Makeln schwierig sein kann, und der zutreffenden Einordnung der Tätigkeiten des Unternehmens unter einen oder mehrere dieser Tatbestände – werfen diese Regelungen für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, einige besondere Schwierigkeiten auf.

 

Diese Probleme beginnen bereits mit der Frage, ob eine Anzeige oder eine Erlaubnis nach deutschem Recht überhaupt erforderlich ist. Nach der vom Bundesumweltministerium veröffentlichten Vollzugshilfe ist maßgeblich hierfür, ob die Handlungen des Unternehmens, welche zum Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln gehören, in Deutschland vorgenommen werden. Während diese Voraussetzung bei Sammlern und Beförderern regelmäßig erfüllt sein dürfte, unterliegen Handeln oder Makeln, wenn sie ausschließlich als bloße „Korrespondenzdienstleistung“ vom Ausland betrieben werden (z.B. per Telefon, Telefax oder E-Mail), danach selbst dann nicht der Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht, wenn sich die betroffenen Abfälle in Deutschland befinden oder letztlich dorthin geliefert werden. Einer Anzeige bzw. einer Erlaubnis bedarf ein Abfallhändler oder -makler aber z.B. dann, wenn Mitarbeiter des Unternehmens zum Zweck von Vertragsverhandlungen Kunden in Deutschland aufsuchen.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 54 Abs. 4 KrWG, wonach Erlaubnisse aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens einer Erlaubnis nach deutschem Recht gleichstehen, soweit sie gleichwertig sind. Einer zusätzlichen Erlaubnis nach deutschem Recht bedarf es dann nicht; allerdings sind der zuständigen Behörde Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis vor der Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

 

Ist nach den genannten Kriterien eine Anzeige oder eine Erlaubnis erforderlich, stellt sich als Nächstes die Frage, welche Behörde hierfür zuständig ist. Da die an den Hauptsitz des Anzeigenden bzw. des Antragsstellers anknüpfenden Zuständigkeitsregelungen der §§ 53 Abs. 1 Satz 3, 54 Abs. 1 Satz 3 KrWG für Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht passt, bestimmen die §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 AbfAEV, dass diejenige Behörde des Bundeslandes zuständig ist, in dessen Bezirk die betroffene Tätigkeit erstmals vorgenommen wird. Nach der Vollzugshilfe soll dies z.B. bei einem ausländischen Beförderer, der Abfälle nach Deutschland verbringt, der Ort des erstmaligen Grenzübertritts sein, also nicht etwa der Zielort der Abfälle im Inland.

 

Diese Zuständigkeitsregelung wird häufig indes nur in der Theorie Klarheit schaffen, denn wenn – wie vom Gesetz vorgeschrieben – die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet wird oder die Genehmigung vor diesem Zeitpunkt beantragt wird, wird der Ort der erstmaligen Tätigkeit mitunter noch nicht feststehen. In solchen Fällen bleibt in der Praxis nur die Möglichkeit, die Behörde, bei der die Anzeige erstattet oder der Erlaubnisantrag gestellt werden soll, nach Plausibilitätsgesichtspunkten auszuwählen – die Behörde wird ohnehin kaum prüfen können, ob die Tätigkeit in ihrem Bezirk tatsächlich zum ersten Mal ausgeübt werden wird. In jedem Fall wirken Anzeige und Erlaubnis für das gesamte Bundesgebiet; sie sind also, sofern es nicht zu wesentlichen Änderungen kommt, nur einmal erforderlich.

 

Für die Anzeigeerstattung bzw. die Antragsstellung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die sich in der Anlage zur AbfAEV finden. Dem Erlaubnisantrag sind zudem Nachweise über die Zuverlässigkeit und Fachkunde beizufügen, bei einer Anzeige nach § 53 KrWG können solche Nachweise von der Behörde verlangt werden. Auch insoweit enthalten die gesetzlichen Regelungen Erleichterungen in Form einer Gleichstellung von entsprechenden Nachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens.

 

Anzugeben ist im Anzeige- bzw. Antragsformular jeweils auch die „Gewerbeanmeldung“. Für ausländische Unternehmen führt dies zu der weiteren Frage, ob sie neben der abfallrechtlichen Anzeige oder Erlaubnis ihre Tätigkeit nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) anzeigen müssen und welche Behörde hierfür gegebenenfalls zuständig ist.

 

Anlässlich einer Anfrage von Köhler & Klett beim Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit dieser Frage kürzlich der Bund-/Länderausschuss „Gewerberecht“ befasst. Im Ergebnis waren die Vertreter der Landeswirtschaftsministerien der Meinung, dass es sich bei der Tätigkeit eines auf dem „Spot-Markt“ tätigen Abfallhändlers mit Sitz im Ausland wohl nicht um ein stehendes Gewerbe, sondern um ein Reisegewerbe handele. Denn das Unternehmen habe keine Niederlassung in Deutschland, werde also „außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben“ tätig (§ 55 Abs. 1 GewO). Damit würde sich die Frage einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht stellen. Vielmehr komme die Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 2 GewO in Betracht. Allerdings sei nach § 55b Abs. 1 GewO eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich, wenn der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aufsuche, die Kunden also ebenfalls Gewerbetreibende sind. Zuständig für die Erteilung einer Reisegewerbekarte sei jedenfalls die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit als Reisegewerbetreibender erstmalig aufgenommen werden solle.

 

Diese Auffassung überrascht, da sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO ergibt, dass eine Niederlassung im Inland nicht Voraussetzung für ein stehendes Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist. Ob die in dieser Vorschrift vorgesehenen Erleichterungen für ausländische Unternehmen eingreifen, die insbesondere die Anzeigepflicht nach § 14 GewO betreffen, hängt jedoch unter anderem davon ab, ob die Tätigkeit von der sog. Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) erfasst wird. Bei abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ist dies jedenfalls nicht immer der Fall; insbesondere sind Abfallverbringungen, die der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (sog. Abfallverbringungsverordnung) unterliegen, vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen, sodass solche Tätigkeiten den allgemeinen Anforderungen des deutschen Gewerberechts unterliegen.

 

Ausländische Unternehmen, die keine Anzeige nach § 14 GewO erstatten – sei es, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO eine solche Anzeige nicht erforderlich ist, sei es, dass unter Berufung auf die geschilderte Auffassung des Bund-/Länderausschusses „Gewerberecht“ das Vorliegen eines Reisegewerbes angenommen wird – sind jedenfalls gut beraten, in dem für Vermerke vorgesehenen Feld des Anzeige- bzw. Antragsformulars anzugeben, warum das (Pflicht-)Feld „Gewerbeanmeldung“ nicht ausgefüllt wird – Rückfragen der Behörde, die zu Verzögerungen führen können, sind anderenfalls vorprogrammiert.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich an die Anzeige nach § 53 KrWG keine Wartefrist anschließt; eine nur anzeigepflichtige Tätigkeit darf also unmittelbar nach Erstattung der vollständigen Anzeige aufgenommen werden. Es empfiehlt sich jedoch dringend, die Bestätigung der Anzeige und ihrer Vollständigkeit durch die Behörde abzuwarten; dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Felder im Anzeigeformular unausgefüllt geblieben sind, weil sie als auf ausländische Unternehmen nicht zutreffend erachtet wurden.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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