Radon – Anforderungen und Pflichten nach dem deutschen Strahlenschutzrecht für Planer, Bauherren und Behörden

1. Einleitung

Radon ist ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas, das in geringen Mengen in der Luft und im Boden vorhanden ist. Es entsteht durch den Zerfall von Uran im Gestein und Boden. In Deutschland ist Radon nach dem Rauchen die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs. Hohe Radonkonzentrationen in Innenräumen können ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellen.

Das deutsche Strahlenschutzrecht regelt den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen ionisierender Strahlung, wozu auch Radon gehört. Die Anforderungen und Pflichten nach dem Strahlenschutzrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt, insbesondere in der Strahlenschutzverordnung (StrV) und der Radon-Schutzverordnung (RadSchV).

2. Anforderungen an Planer

Planer, die Gebäude neu errichten oder sanieren, sind nach § 15 StrV verpflichtet, bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen die Radonkonzentration in der Luft zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sie geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die Radonkonzentration in Innenräumen so gering wie möglich zu halten.

Zu den möglichen Maßnahmen gehören:

  • Radonschutzkonzepte: Erstellung von Radonschutzkonzepten für Neubauten und Sanierungen
  • Radonschutztechnik: Einbau von radondichten Bauelementen und Anlagen
  • Belüftungsmaßnahmen: Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung der Gebäude

3. Pflichten der Bauherren

Bauherren sind nach § 16 StrV verpflichtet, bei der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden die Anforderungen des Strahlenschutzrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass sie die von den Planern vorgegebenen Maßnahmen umsetzen müssen.

Darüber hinaus sind Bauherren verpflichtet, die Radonkonzentration in ihren Gebäuden zu messen. Dies kann durch eine Radonmessung in Innenräumen erfolgen. Sofern die Radonkonzentration den Referenzwert von 100 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³) übersteigt, müssen Maßnahmen zur Radonminderung ergriffen werden.

4. Aufgaben der Behörden

Die Behörden sind nach § 17 StrV für die Überwachung des Strahlenschutzes zuständig. Sie überwachen die Einhaltung der Anforderungen des Strahlenschutzrechts und beraten Planer und Bauherren bei Fragen zum Radonschutz.

Darüber hinaus erstellen die Behörden Radonkarten, aus denen die Radonkonzentration im Boden abgelesen werden kann. Diese Radonkarten dienen als Grundlage für die Bewertung des Radonrisikos in einem Gebiet.

5. Fazit

Radon ist ein ernstzunehmendes Gesundheitsrisiko. Planer, Bauherren und Behörden sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Radonschutz zu ergreifen. Durch die Umsetzung der Anforderungen des Strahlenschutzrechts kann die Radonkonzentration in Innenräumen auf ein niedriges Niveau gesenkt und das Risiko von Lungenkrebs verringert werden.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.