OVG Münster nimmt überwiegende Interessen gewerblicher Sammler an

Mit Beschlüssen vom 19.07.2013 (Az.: 20 B 122/13; 20 B 476/13; 20 B 530/13; 20 B 607/13) hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) Beschwerden eines gewerblichen Sammlers stattgegeben und vorläufig die Fortführung seiner Sammlungen in Leverkusen, Krefeld, dem Kreis Steinfurt und Herne erlaubt, bis eine Entscheidung über die gegenüber dem gewerblichen Sammler erlassenen Untersagungsverfügungen im Hauptsacheverfahren getroffen wird.

Das OVG hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, dass es sich bei einer Untersagung einer bereits vor dem Inkrafttreten des KrWG durchgeführten gewerblichen Sammlung um eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung handelt, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Denn die Sammlungstätigkeit, die bereits bei Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 01.06.2012 ausgeübt wurde, falle in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 (Berufsfreiheit) und 14 (Eigentum) des Grundgesetzes. Dies gelte unabhängig davon, ob durch die Untersagung eine Existenzgefährdung der gewerblichen Sammler eintrete, in welchem Umfang ihnen während der Dauer der Untersagung Einnahmen (unwiederbringlich) verloren gingen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erwiesen. Hervorzuheben ist, dass das OVG in seinem Beschluss im Verfahren 20 B 122/13 ernst zu nehmende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG mit europäischem Recht geäußert hat; insbesondere wenn die Vorschrift so ausgelegt wird, dass bereits das Vorliegen einer Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Drittbeauftragte dafür ausreichen soll, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Es hat ferner zu § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG entschieden, dass der bei Untersagungsentscheidungen häufig vorkommende Vortrag der Behörden, dass die von einer kommunalen Sammlung erwirtschafteten Erlöse in die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung einfließen sollen und die Existenz der gewerblichen Sammlung daher wegen der Minderung dieser Erlöse die Gebührenstabilität gefährde, nicht ausreichen kann. Mit einer solchen eher dürftigen Information lasse sich die Frage der Gefährdung der Gebührenstabilität nicht beantworten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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