Nicht nur sauber, sondern rein … – Zur Verwendung von Brunnenwasser zum Wäschewaschen

Das BVerwG hat mit Urteil vom 31.03.2010 (8 C 16.08) entschieden, dass zum Wäschewaschen nicht zwingend Trinkwasser benutzt werden muss, sondern auch Wasser aus einem privaten Brunnen verwendet werden darf.

In dem entschiedenen Fall hatten die Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks für die Benutzungszwecke „Toilettenspülung“ und „Wäschewaschen“ eine Teilbefreiung von der Pflicht zur Benutzung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage beantragt.

Der Beklagte, ein Zweckverband in Sachsen, hatte dem Antrag hinsichtlich des Benutzungszwecks „Toilettenspülung“ entsprochen. Der Antrag zur Teilbefreiung für den Verwendungszweck „Wäschewaschen“ hatte der Beklagte abgelehnt und die Auffassung vertreten, dass nach der Trinkwasserverordnung zum Wäschewaschen nur Wasser in Trinkwasserqualität verwendet werden dürfe.

Das VG Dresden und das Sächsische Oberverwaltungsgericht haben entschieden, dass die Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Benutzungszwang auch für den Benutzungszweck „Wäschewaschen“ haben. Diese Auffassung ist höchstrichterlich durch das BVerwG bestätigt worden.

Die Wasserversorgungssatzung des beklagten Zweckverbandes sah vor, dass der Zweckverband dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Zweckverband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug von Trinkwasser auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Mit dieser Regelung hat der Zweckverband die inhaltsgleiche Regelung des § 3 Abs. 1 AVBWasserV in seine öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Wasserversorgungsverhältnis umgesetzt; die Umsetzung ist gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV erforderlich.

Das OVG hat in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 08.04.2008 (4 B 403/07) entschieden, dass nach dieser Satzungsregelung des beklagten Verbandes eine Teilbefreiung auf Antrag erteilt werden muss, wenn sie für den Beklagten wirtschaftlich zumutbar ist. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei für die Auslegung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV zurückzugreifen ist. Die Beschränkung der generellen Benutzungspflicht auf einen bestimmten Verbrauchszweck soll eine größere individuelle Dispositionsfreiheit der Anschlussnehmer ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981, DVBl. 1982, 27, 29), andererseits aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, kostengünstigen und zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung Rechnung tragen. Danach ist die Teilbefreiung für einen Versorgungsträger unzumutbar, wenn sie voraussichtlich zu einer Überforderung der finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers oder zu einem nicht mehr hinnehmbaren Anstieg der Versorgungsentgelte für die übrigen Benutzungspflichtigen führen würde (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986, NVwZ 1986, 754, 755; BayVGH, Urt. v. 26.4.2007 (4 NV 05.1037), juris; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.5.1995, DVBl. 1996, 385). Danach den Feststellungen des VG Dresden und des SächsOVG für den Verwendungszweck „Wäschewaschen“ nach den Verhältnissen im Einzelfall lediglich eine Verbrauchsmenge von 10 m³ Wasser pro Jahr anzusetzen war, hielt das SächsOVG eine Befreiung vom Benutzungszwang nach den oben skizzierten Kriterien nicht für wirtschaftlich unzumutbar.

An diese Auslegung des Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht gebunden.

Der Beklagte machte im Rahmen seiner Revision gegen das Urteil des SächsOVG zusätzlich geltend, dass nach § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a), 3. tir. TrinkwV nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden dürfe, weil das Wäschewaschen eine „Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen“, darstelle.

Hierzu führt das BVerwG aus, dass die TrinkwV in Übereinstimmung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nur gewährleistet, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung steht. Die TrinkwV reglementiert jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbietet auch nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlässt die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

Aus der Entscheidung des BVerwG ergibt sich, dass die TrinkwV einem Antrag auf Teilbefreiung von der Benutzungspflicht für den Benutzungszweck „Wäschewaschen“ nicht mehr entgegengehalten werden kann.

Allerdings hatte bereits das SächsOVG in der Berufungsinstanz auf folgende Punkte hingewiesen:

  • Die Teilbefreiung für den Verwendungszweck „Wäschewaschen“ gestattet es dem Anschlussnehmer nicht, Brunnenwasser für andere Zwecke zu nutzen, für die ihm keine Teilbefreiung erteilt ist.
  • Die Verwendung von Brunnenwasser an Stelle von Trinkwasser für das Wäschewaschen erfolgt stets auf eigene Gefahr des Anschlussnehmers. Kommt es bei der Verwendung von Brunnenwasser z.B. wegen hohen Eisengehalts des Brunnenwassers zu einer Verunreinigung der Wäsche durch Rostflecke, haftet das Wasserversorgungsunternehmen nicht.

Praxishinweis
Wird im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Teilbefreiung von der Benutzungspflicht für Zwecke wie das Wäschewaschen oder auch die Toilettenspülung erteilt, sollte in jedem Fall daran gedacht werden, dass bei dieser Nutzung nur die Pflicht zum Bezug von Trinkwasser entfällt. Unberührt bleibt dagegen die Pflicht, das durch Nutzung von Brunnenwasser in Waschmaschine oder Toilette erzeugte Schmutzwasser einer geeigneten Abwasserbehandlung zuzuführen. Bei einem Bezug von Brunnenwasser für diese Verwendungszwecke wird die bezogene Wassermenge nicht über den allgemeinen Trinkwasserzähler erfasst. Soweit die Bemessung von Entgelten für die Beseitigung von Schmutzwasser an die bezogene Wassermenge anknüpft, muss das Satzungsrecht des Aufgabenträgers unbedingt vorsehen, dass auch die Wassermengen, die einem Grundstück aus einer Eigenversorgungsanlage zugeführt werden, durch geeichte und verplombte Mengenzähler erfasst werden. Entsprechende Zähler sind an den Leitungen anzubringen, die von der Eigenwasserversorgungsanlage zu den Benutzungseinrichtungen (z.B. Waschmaschine, Toilettenspülung) führen, für welche die Teilbefreiung gilt.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert