Neuerungen im anlagenbezogenen Gewässerschutz – Übergangsverordnung des Bundesumweltministeriums

Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie, Neuregelung der Verwertung, der Überlassungspflichten und der staatlichen Kontrolle bei Entsorgungsfachbetrieben – nicht nur bekannte Vorschriften im neuen Gewand!

Im Zuge der durch das WHG 2009 ausgelösten umfassenden Neuregelung des Wasserrechts wird auch der anlagenbezogene Gewässerschutz novelliert. Der folgende Kurzbeitrag fasst den Stand der diesbezüglichen Einwicklung kurz zusammen.

Das BMU hat vor wenigen Wochen einen Verordnungsentwurf über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen veröffentlicht, der den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) abdeckt.

Eine solche Übergangsverordnung ist erforderlich, weil die Vorschriften der §§ 19 i), k) und l) WHG a.F., die Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten, vom WHG 2009 nicht übernommen worden und daher zum 01.03.2010 außer Kraft getreten sind.

Nach der Konzeption des neuen Wasserhaushaltsgesetzes sollen die bislang in den §§ 19 i), k) und l) WHG a.F. enthaltenen Regelungen künftig auf Verordnungsebene durch die VUmwS fortgeführt werden. Wann die bislang lediglich in einem Vorentwurf vorliegende VUmwS verabschiedet wird, ist derzeit nicht absehbar, zumal die Entwurfsfassung auf scharfe Kritik gestoßen ist.

Die damit seit März 2010 bestehende Regelungslücke soll nunmehr durch die bislang ebenfalls nur im Entwurf vorliegende Übergangsverordnung – bis zum derzeit noch nicht feststehenden Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens für die VUmwS – geschlossen werden.

Inhaltlich beschränkt sich der Entwurf der Übergangsverordnung auf die Übernahme der Regelungen der §§ 19 i), k) und l) des alten Wasserhaushaltsgesetzes ohne diese – abgesehen von einer EG-rechtlichen gebotenen Ergänzung zur Regelung zu Fachbetrieben in Umsetzung entsprechender Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt – zu verändern oder zu ergänzen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte