Hochwasserschutz und Bauleitplanung – Präventives Risikomanagement und städtebauliche Vorsorge

Der präventive Hochwasserschutz hat sich in der modernen Raumordnung und Stadtentwicklung zu einem zentralen Handlungsfeld entwickelt. Angesichts des Klimawandels, der Zunahme von Extremwetterereignissen sowie der fortschreitenden Flächenversiegelung reicht es längst nicht mehr aus, sich ausschließlich auf den technischen Hochwasserschutz – wie Deiche, Mauern oder Rückhaltebecken – zu verlassen. Die Bauleitplanung als das zentrale Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung auf kommunaler Ebene trägt eine enorme Verantwortung dafür, Schadenspotenziale gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch eine vorausschauende, gefahrenbewusste Ausweisung von Baugebieten und die Festsetzung spezifischer Vorsorgemaßnahmen im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan wird sichergestellt, dass Mensch, Eigentum und kritische Infrastrukturen vor den destruktiven Kräften von Hochwasser und Starkregen geschützt werden.

1. Die Rolle der Bauleitplanung im vorbeugenden Hochwasserschutz

Die Bauleitplanung teilt sich in die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet) und die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan für konkrete Teilbereiche) auf. Beide Ebenen sind rechtlich verpflichtet, den Belangen des Hochwasserschutzes im Rahmen der obligatorischen Umweltprüfung und der allgemeinen Abwägung ein hohes Gewicht zu verleihen.

  • Vermeidungsprinzip als oberste Priorität: Der wichtigste Grundsatz des vorsorgenden Hochwasserschutzes in der Planung ist die strikte Vermeidung neuer Schadenspotenziale. Das bedeutet, dass hochwassergefährdete Areal – insbesondere natürliche Überschwemmungsgebiete oder Flächen, die bei extremen Hochwassern überströmt werden – grundsätzlich von einer intensiven, schadensanfälligen städtebaulichen Bebauung freizuhalten sind.

  • Standortvorsorge: Bereits bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans muss geprüft werden, ob alternative, hochwasserfreie Standorte für die Ausweisung von Wohn- oder Gewerbegebieten zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, scheiden hochwassergefährdete Bereiche in der Regel für eine bauliche Entwicklung aus.

2. Berücksichtigung von Überschwemmungsgebieten und Risikozonen

Für die planerische Bewertung ist die genaue Kenntnis der hydrologischen Gefährdungslage essenziell. Hierbei wird zwischen verschiedenen Szenarien und Risikozonen differenziert:

  • Gesetzlich festgesetzte oder im Entwurf vorliegende Überschwemmungsgebiete: Dies sind Areale, die statistisch gesehen mindestens einmal in 100 Jahren (HQ100-Ereignis) überflutet werden. In diesen Bereichen greifen strenge bauleitplanerische und baurechtliche Beschränkungen. So ist die Ausweisung neuer Baugebiete in diesen Zonen im Regelfall unzulässig, es sei denn, es liegen zwingende Gründe des Gemeinwohls vor und es wird nachgewiesen, dass durch die Maßnahme keine negativen Rückwirkungen auf den Wasserstand oder den Abfluss entstehen.

  • Extreme Hochwasserereignisse (HQextr): Über das statistische 100-jährliche Hochwasser hinaus müssen Planer auch sogenannte Extremereignisse (unter anderem Deichbrüche oder Starkregen jenseits historischer Bemessungsgrenzen) in die Risikoanalyse einbeziehen, um Vorsorgestrategien für den Katastrophenschutz zu entwickeln.

3. Plangeberische Instrumente und Festsetzungen im Bebauungsplan

Erweist sich eine bauliche Entwicklung in sensiblen Bereichen ausnahmsweise als vertretbar und rechtlich möglich, stellt der Bebauungsplan ein mächtiges Instrumentarium zur Verfügung, um das verbleibende Risiko durch objektschutzbezogene Festsetzungen zu minimieren:

  • Flächenbezogene Nutzungsbeschränkungen: Ausschluss besonders schadensanfälliger Nutzungen (wie Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten oder sensible Industrieanlagen mit Gefahrstofflagerung) in hochwassergefährdeten Zonen.

  • Freihaltung von Abflussbahnen: Festsetzung von Flächen, die von jeglicher Bebauung oder Einfriedung freizuhalten sind, um den ungehinderten Abfluss des Hochwasserwellen zu gewährleisten und unerwünschte Aufstauungen zu vermeiden.

  • Bauliche und architektonische Vorkehrungen: Vorgaben zur Gebäudehöhenentwicklung (z. B. Mindesthöhen für Oberkanten fertiger Fußböden über dem Bemessungshochwasserstand), Verbot von Kellergeschossen in grundwasser- oder hochwassergefährdeten Lagen, Verwendung wasserdichter Bauteile (weiße Wannen) sowie die Installation rückstausicherer Entwässerungssysteme.

  • Kompensation von Versiegelung: Da jede neue Versiegelung den Oberflächenabfluss beschleunigt, verlangen moderne Bebauungspläne verpflichtende Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung, wie etwa die dezentrale Versickerung über Mulden-Rigolen-Systeme, die Anlage begrünter Dächer oder den Bau von Regenrückhaltebiotopen.

4. Starkregenvorsorge als neue Dimension der Stadtplanung

Neben dem klassischen Fluss- und Küstenhochwasser rückt die kleinräumige Starkregenvorsorge (Oberflächenabfluss durch Starkregenereignisse abseits von Gewässern) immer stärker in den Fokus der Bauleitplanung. Da Starkregen überall auftreten kann, erfordert dies eine flächendeckende Gefährdungsanalyse (Starkregengefahrenkarten).

In der Bauleitplanung wird dies durch die Integration von Fließwegen in das städtebauliche Konzept umgesetzt. Straßenräume, Grünzüge und Plätze werden so trassiert und dimensioniert, dass sie im Ernstfall als kontrollierte Fließwege für unkontrolliertes Oberflächenwasser dienen können, ohne dabei Gebäude zu überfluten. Durch diese ganzheitliche Verknüpfung von Wasserwirtschaft und Stadtplanung leistet die Bauleitplanung einen unverzichtbaren Beitrag zur Klimafolgenanpassung und zur langfristigen Sicherung lebenswerter, resilienter Städte und Gemeinden.*

*KI-generierter Text. Fehler nicht ausgeschlossen. Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.