Handlungsstörer – Zurechnung der Sanierungsverantwortung

OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 – 16 A 1920/09

Die Klägerin, ein Baumschulbetrieb, wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung der Beklagten zur Sanierung PFT-belasteter Flächen. Sie hatte als Pächterin zumindest im Jahr 2004 die Bestellung eines kostenlosen PFT-haltigen Bodenverbesserers beauftragt und nachfolgend die Beaufschlagung des Bodens mit den Materialien veranlasst. Die Beklagte hatte dies als entscheidenden, nicht hinwegzudenkenden Verfahrensschritt für die Kontamination angesehen. Vor Erlass des Widerspruchsbescheids hatte die Klägerin die Pachtverträge gekündigt.

Die Entscheidung hat Ihren rechtlichen Schwerpunkt in der Frage, ob die Beauftragung einer Firma, Flächen kostenlos mit einem als Bodenverbesserer gehandelten Material zu beaufschlagen, für sich genommen schon ein riskantes Verhalten mit der Folge darstellt, dass bereits darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrenschwelle für das spätere Schadensereignis liegt. Entscheidend ist insoweit, ob ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person vorliegt, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Sanierungsverantwortung dieser Person zu bejahen. Entfernte, nur mittelbare Ursachen reichen hierfür nicht aus, wenngleich bei gebotener wertender Betrachtung im Einzelfall auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein kann. Nach Auffassung des Gerichts ist als Bewertungskriterium dafür, ob ein Verhalten die nach der herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung erforderliche Gefahrenschwelle überschreitet, auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts haftet den Handlungen der Klägerin jedoch kein Risikopotential an, weil sie sowohl die Bestellung als auch die beauftragte Einarbeitung eines als Bodenverbesserer gehandelten Materials betrafen, das nach Angaben des Lieferanten unter das Regelungsregime der Bioabfallverordnung fiel. Die Einarbeitung von Bioabfällen auf landwirtschaftlichen Flächen bzw. deren Veranlassung besitze keine von vorneherein im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz. Entscheidend sei dabei darauf abzustellen, dass die Beaufschlagung nach der Bioabfallverordnung nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig ist, wodurch der Verordnungsgeber nach Auffassung des Gerichts zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine präventive Kontrolle nicht für erforderlich erachtet. Herstellung, Inhalt und Vertrieb des Bodenverbesserers fielen zudem nicht in die Risikosphäre der Klägerin.

Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt kommt nicht in Betracht, weil von der Beklagten nicht hinreichend ermittelt wurde, ob im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch eine tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin über die verfahrensgegenständlichen Flächen bestand. Eine „Nachhaftung“ des Inhabers der tatsächlichen Gewalt aufgrund analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 HS 2 BBodSchG kommt nicht in Betracht.

Anmerkung: In den letzten Jahren waren einige obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage ergangen, ob der Geschäftsführer eines Unternehmens, dass vergleichbare Bodenverbesserer anbietet und veräußert, kraft lenkender Steuerung und Organisation des Unternehmens einen unmittelbaren Verursachungsbeitrag setzt und somit als Handlungsstörer behördlich herangezogen werden kann. Mehrere Gerichte hatten dies bejaht, vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.05.2015 – 16 A 1686/09. Das OVG NRW hatte nun zu entscheiden, ob im Einzelfall auch deren Kunden, hier ein Baumschulbetrieb, durch den Kauf und Einsatz des Bodenverbesserers zum Handlungsverantwortlichen werden. Das Gericht verneint dies mit ausführlicher Begründung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine generelle Aussage dahingehend, dass ein Auftraggeber als ‚veranlassender Hintermann‘ grundsätzlich nicht Handlungsstörer sein kann, enthält das Urteil jedoch gerade nicht.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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