Gesetz zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in Kraft getreten

Am 07.12.2016 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ (sogenannte „Seveso-III-Richtlinie“) in Kraft getreten. Dadurch werden Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geändert.

Zudem hat der Bundesrat am 25.11.2016 dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – aus Mai 2016 mit insgesamt 44 Maßgaben zugestimmt.

BImSchG

Über die im Genehmigungsverfahren zum Stand August 2016 vorgesehenen zentralen Änderungen des BImSchG wurde bereits berichtet. Die nunmehr in Kraft getretenen Änderungen verhalten sich hierzu im Wesentlichen wie folgt:

Die in § 16a BImSchG genannten Voraussetzungen, unter denen die störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen einer Änderungsgenehmigung bedarf, wurden dahingehend präzisiert, dass eine solche erforderlich ist, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nicht nur erstmalig unterschritten wird, sondern auch dann, wenn der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Eine gleichlautende Ergänzung erfolgte in dem neu geschaffenen § 19 Abs. 4 BImSchG, welcher künftig das vereinfachte Genehmigungsverfahren ausschließt für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereiches sind.

Dies bestätigt einmal mehr, dass nach Auffassung des Gesetzgebers „Abstand nicht alles ist“, geht doch aus der nunmehr geltenden Fassung der §§ 16a, 19 Abs. 4 BImSchG hervor, dass ein angemessener Sicherheitsabstand noch weiter unterschritten werden kann.

Auch im neu geschaffenen Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (etwa nach dem Bauordnungsrecht der Länder), die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereiches sind (§§ 23a, 23b BImSchG), erfordert die erstmalige Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands, dessen weitere Unterschreitung oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung die Durchführung eines störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens. In diesem Verfahren ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 BImSchG zu beteiligen. Neben Vereinigungen im Sinne des UmwRG können nur Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Einwendungen gegenüber der zuständigen Behörde erheben.

UVPG

Die ebenfalls zum 07.12.2016 in Kraft getretenen Änderungen des UVPG schreiben in einem neu geschaffenen § 3d UVPG vor, dass ein Vorhaben, das

– benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG ist,

– innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG zu Betriebsbereichen realisiert werden soll und

– bei dem die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls vergrößert/sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können,

erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Für ein derartiges Vorhaben bedarf es dann der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

UmwRG

Schließlich sind zum 07.12.2016 Änderungen des UmwRG in Kraft getreten. Danach können Genehmigungen für störfallrelevante Anlagen/Betriebsbereiche nach den §§ 19 Abs. 4, 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit von Schutzobjekten innerhalb des Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG, sofern hierfür die Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, Gegenstand von Rechtsbehelfen anerkannter Vereinigungen im Sinne des UmwRG sein.

12. BImSchV

Sollte der Maßgabebeschluss des Bundesrats zum Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der 12. BImSchV aus Mai 2016 geltendes Recht werden, so würden künftig die folgenden, hier überblicksartig wiedergegebenen wesentlichen Änderungen der 12. BImSchV Geltung beanspruchen:

– Das an den Kriterien der CLP-VO orientierte, neue System zur Einstufung von Stoffen und Gemischen im Anhang 1 der 12. BImSchV kann dazu führen, dass Betriebe erstmalig zu Störfallbetrieben werden oder aber aus dem Störfallrecht herausfallen; ferner, dass Störfallbetriebe der unteren Klasse (die Betriebe, die den früheren Grundpflichten unterlagen) zu Betrieben der oberen Klasse (die Betriebe, die den früheren erweiterten Pflichten unterlagen) aufrücken, und umgekehrt.

– Vorgesehen sind, den Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie entsprechend, diverse Regelungen zu einer verstärkten Öffentlichkeitsbeteiligung und -information. Zudem sollen regelmäßig Inspektionen von Störfallbetrieben vergleichbar den Umweltinspektionen bei IED-Anlagen durchgeführt werden.

– Detaillierte Regelungen zu dem neuen Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG.

– Nach dem Maßgabebeschluss des Bundesrates sollen die von der Bundesregierung vorgesehenen Übergangsvorschriften von drei auf sechs Monate verlängert werden, um den betroffenen Betreibern mehr Zeit zur Anpassung/Aktualisierung von Unterlagen etc. zu geben.

Es bleibt abzuwarten, ob die Änderungen der 12. BImSchV nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses vom 25.11.2016 geltendes Recht werden oder ob die Einzelheiten der Änderungen der 12. BImSchV erneut in die politische Verhandlung müssen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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