Gesamtrechtsnachfolge in eine bestandskräftige Rekultivierungsanordnung

Eine bestandskräftige abfallrechtliche Rekultivierungsanordnung kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben eines Deponiebetreibers übergehen, auch wenn er die Deponie nicht betreibt. Eine Deponiegenehmigung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kann nicht durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der Behörde auf einen Dritten übertragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit diesen Leitsätzen mit Urteil vom 10. Januar 2012 – 7 C 6.11 – zur Übergangsfähigkeit und  zum Übergangs- bzw. Nachfolgetatbestand bei Deponien entschieden.

 

Streitfrage der Entscheidung des BVerwG war die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Rekultivierungsanordnung, die ursprünglich gegenüber dem – inzwischen verstorbenen – Ehemann der Klägerin ergangen war. Den Eheleuten gehörte vormals ein Deponiegelände, der Ehemann der Klägerin betrieb die seit den 1970er Jahren bestehende Deponie. Auf seinen Antrag hin genehmigte die Behörde im Jahre 2005 eine geringfügige Restverfüllung über das natürliche Geländeniveau hinaus und die anschließende Oberflächenabdichtung. Der auf das KrWG gestützte Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Die festgelegten Rekultivierungsmaßnahmen sollten bis Ende 2007 abgeschlossen sein; für den Fall der Nichterfüllung sollte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € fällig werden.

 

Mitte 2007 verkauften die Eheleute das Deponiegrundstück an einen Dritten, dem sie gleichzeitig sämtliche Rechte aus dem Bescheid des Jahres 2005 abtraten und wiederum vom Käufer eine Freistellung von der Inanspruchnahme aus Pflichten des Bescheides erhielten. Mitte 2007 verstarb der Ehemann und der Käufer war nicht in der Lage, die Deponie zur festgesetzten Frist zu Ende 2007 ordnungsgemäß abzudichten. Daraufhin drohte die Behörde der Klägerin, die als Ehefrau Erbin ihres verstorbenen Ehemannes war, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an, falls sie der im Bescheid aus dem Jahre 2005 angeordneten Pflicht zur Oberflächenabdichtung nicht nachkomme. Der Käufer wurde parallel zur Duldung der Aufbringung der Oberflächenabdichtung durch die Klägerin verpflichtet. Streitig war in den nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor allem die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsnachfolge in ordnungsrechtliche und speziell abfallrechtliche Pflichten angenommen werden darf.

 

Das BVerwG hat hierzu nunmehr einige rechtliche Klarstellungen getroffen: Es hat entschieden, dass die durch den Bescheid aus dem Jahre 2005 bestandskräftig festgelegte Pflichtenstellung  nicht ohne weiteres aufgrund des Kaufvertrages auf den Erwerber des Deponiegrundstückes übergehen konnte. Eine solche befreiende Übertragung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde sehe das KrWG nicht vor. Dabei sei die gebotene Oberflächenabdichtung durch­aus eine vertretbare, also übergangsfähige und nicht höchstpersönliche Pflicht. Erfülle ein Dritter die gebotenen Aufgaben sachgerecht, erlösche auch die behördliche Verpflichtung. Bis zur Erfüllung behalte aber der ursprünglich Verpflichtete die Pflichtenstellung bei.

 

Auch die vertragliche Übertragung der Deponiegenehmigung sei ohne behördliche Mitwirkung (etwa im Wege einer Änderungsgenehmigung) nicht möglich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Käufer die Deponie „faktisch“ betreibe. Das BVerwG spricht hier von einem „illegalen, lediglich faktischen Betrieb“ einer Deponie, aus der lediglich resultiere, dass neben dem ursprünglich legalen Betreiber auch der neue faktische Betreiber verantwortlich werde, letzterer allerdings lediglich für seinen eigenen „Ablagerungsbeitrag“.

 

Nach Auffassung des BVerwG ging die Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung (als vertretbare und somit übergangsfähige Handlung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin als Erbin über. Unerheblich sei dabei, dass die Klägerin die Deponie nicht betreibe. Aufgrund der gegenüber dem jetzigen Grundstückseigentümer erlassenen Duldungsverpflichtung könne die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung auch rechtlich und tatsächlich erfüllen. Lediglich die Zwangsgeldandrohung sei höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht übergangsfähig, so dass sie gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Grundverfügung unter erneuter Fristsetzung wiederholt werden müsse.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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