Genehmigungsbedürftigkeit von Biogasanlagen und Bewältigung ihrer Geruchsimmissionen

– zum Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.04.2010 (3 S 2786/09)

 

Abhängig vom Inputstoff ist für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage keine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich; es bedarf lediglich einer Baugenehmigung. Mangelhafte Geruchsimmissionsprognosen schlagen nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Biogasanlage durch, wenn bei korrekter Prognose ihre fehlende Genehmigungsfähigkeit dargelegt worden wäre. Eine Entscheidung des VGH Baden- Württemberg (Beschluss vom 12.04.2010 – 3 S 2786/09) befasst sich mit Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit von Biogasanlagen und den durch ihren Betrieb verursachten Geruchsimmissionen.

 

Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen beschäftigen regelmäßig die Verwaltungsgerichte. In der vorgenannten Entscheidung hatte sich der VGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer Baugenehmigung zu befassen, die für den Betrieb einer Biogasanlage im Außenbereich erteilt worden war. In der Vergärungsanlage (Fermenter) sollten ausschließlich Gülle, Grassilage sowie Küchen- und Speiseabfälle für die Herstellung und anschließende Verbrennung des Biogases in einem Blockheizkraftwerk zum Einsatz kommen. Gegen die für die Biogasanlage erteilte Baugenehmigung richteten sich die Widersprüche der beiden Antragssteller. Ihre Wohnhäuser liegen am Dorfrand im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit der Festsetzung reines Wohngebiet (WR) in einer Entfernung von 180 bzw. 240 m zur Biogasanlage. Die Antragssteller rügten im Wesentlichen, dass die Biogasanlage einer Genehmigung nach dem BImSchG bedurft hätte und auf ihren Grundstücken unzumutbare Geruchsimmissionen verursache.

 

Nachdem es den Antragsstellern erstinstanzlich nicht gelungen war, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherstellen zu lassen, versuchten sie, ihr Begehren vor dem VGH zu verwirklichen. Der VGH hat indes die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt:

 

Das Vorhaben der Beigeladenen bedurfte keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.6 des Anhangs zur 4. BImSchV. Danach besteht eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG, wenn in einer Anlage zur biologischen Behandlung eine bestimmte Menge von Abfällen zum Einsatz kommt, „auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetzes Anwendung finden“. Dies war bei der streitgegenständlichen Biogasanlage nicht der Fall. Die Grassilage, so der VGH, sei weder Abfall noch erfülle sie die Mengenschwelle der Nr. 8.6 des Anhangs zur 4. BImSchV. Gülle sowie Küchen- und Speiseabfälle ließen sich zwar als Abfälle im Sinne des KrW-/AbfG einordnen. Weil sie aber vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 03.10.2002 (sog. tierische Nebenprodukteverordnung – TierNebVO) erfasst werden, finde auf sie das KrW-/AbfG gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) KrW-/AbfG keine Anwendung, so dass Nr. 8.6 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht einschlägig sei. Da die Biogasanlage und ihre Anlagenbestandteile auch sonst nicht vom Anhang der 4. BImSchV erfasst würden, sei eine Baugenehmigung ausreichend gewesen Die Entscheidung stellt eine konsequente Anwendung der Nr. 8.6 des Anhangs zur 4. BImSchV i.V.m. den Vorschriften des KrW-/AbfG und der TierNebVO dar. Soweit aber als Inputstoff (auch) ein Abfall vorgesehen ist, auf den die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden und der die Mengenschwellen der Nr. 8.6 erreicht, besteht ein Genehmigungsbedürfnis nach dem BImSchG.

 

Hinsichtlich der durch den Betrieb der Biogasanlage verursachten Geruchsimmissionen, die die Antragssteller als unzumutbar rügten, konnte der VGH keine Verletzung ihrer Rechte aus dem in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücknahme erkennen:

 

Die Geruchsbelästigungen, die mit dem Aufbringen der Gärreste und damit des Outputs der Biogasanlage auf den Feldern in der Nähe der Wohnhäuser der Antragssteller einhergehen, hätten von der dem Baugenehmigungsantrag zugrunde gelegten Immissionsprognose nach GIRL nicht berücksichtigt werden müssen. Denn die Regelfallprüfung nach GIRL sei auf landwirtschaftliche Düngemaßnahmen nicht anwendbar.

 

Die von den Antragstellern unter Berufung auf ein eigenes Sachverständigengutachten behaupteten Mängel der Geruchsimmissionsprognose vermochte das Gericht teilweise nicht zu teilen. Zutreffend habe der Gutachter dargelegt, dass die Irrelevanzschwelle von 2 % Geruchsstundenhäufigkeit unterschritten werde. Zudem seien weder die Kantenlängen nach GIRL zu klein angesetzt worden, noch hätte der Einfluss der Geländekonturen auf das Windfeld und damit die Ausbreitung der Gerüche berücksichtigt werden müssen. Die sonstigen, von den Antragsstellern zutreffend dargelegten Mängel der Immissionsprognose änderten aus der Sicht des VGH nichts an ihrer Verwertbarkeit. Denn die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass bei korrekter Anwendung der GIRL eine Überschreitung ihrer maßgeblichen Immissionswerte hätte dargetan werden können. Hier zeigt die Entscheidung, dass Mängel einer Geruchsimmissionsprognose, die ein Anlagenbetreiber hat erstellen lassen, jedenfalls dann nicht schädlich sind, wenn dem Antragssteller bzw. Kläger im Rahmen einer Drittanfechtungskonstellation, wie sie von dem VGH zu entscheiden war, nicht der Nachweis gelingt, dass bei methodisch korrekter Prognose eine Überschreitung dargelegt worden wäre, welche zur Ablehnung der beantragten Genehmigung hätte führen müssen.

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