Fundamentale Unterschiede zwischen den CEF-Maßnahmen und den FCS-Maßnahmen

Beide Konzepte sind entscheidend für die saP, dienen aber völlig unterschiedlichen rechtlichen Zielen im Rahmen des BNatSchG.


CEF- vs. FCS-Maßnahmen: Die Abgrenzung im Speziellen Artenschutzrecht

Kriterium CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) FCS-Maßnahmen (Favorable Conservation Status)
Rechtliche Basis §44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG §45 Abs. 7 BNatSchG (als Ausgleichsmaßnahme)
Zielsetzung Verbotseintritt vermeiden (Privilegierung) Nachteil kompensieren (Folge der Ausnahme)
Bezug Habitat- bzw. funktionsbezogen Populations- und Erhaltungszustandsbezogen
Anwendung Wenn Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zerstört werden, aber deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann. Wenn eine Ausnahme vom Verbot erteilt wird §45 Abs. 7 BNatSchG, weil keine Alternativen existieren und das öffentliche Interesse überwiegt.
Wirkung Kein Verstoß gegen das Verbot44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Das Vorhaben ist artenschutzrechtlich zulässig. Verstoß gegen die Verbote wird zugelassen; die Maßnahme gleicht den Nachteil kompensatorisch aus.
Umsetzung Vorgezogen und funktionssichernd; oft Schaffung von Ersatzhabitaten (z. B. neue Quartiere, Laichgewässer) in unmittelbarer Nähe. Langfristige, übergeordnete Maßnahmen zur Bestandssicherung der Population (z. B. Verbesserung des Erhaltungszustands in einem weiter entfernten, geeigneten Gebiet).

1. CEF-Maßnahmen §44 Abs. 5 BNatSchG

Ziel: Funktionserhalt am Ort des Geschehens

Die CEF-Maßnahme ist das primäre Instrument, um die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern. Sie ist eine sogenannte Privilegierung des Gesetzgebers.

Wenn eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte durch das Vorhaben beseitigt wird, tritt das Verbot nicht ein, sofern die ökologische Funktion dieser Stätte im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens dauerhaft und ununterbrochen erhalten bleibt.

Beispiel: Eine Fledermausquartier in einem abzureißenden Gebäude wird beseitigt. Die CEF-Maßnahme besteht darin, unmittelbar vor dem Abriss ein funktionsgleiches Ersatzquartier in einem nahegelegenen, geeigneten Gebäude oder in einem speziellen Fledermauskasten zu schaffen. Der Fokus liegt hierbei auf der Funktion der Stätte (z. B. Brutplatz, Winterquartier) und deren räumlicher Nähe zum ursprünglichen Vorkommen.

2. FCS-Maßnahmen (§45 Abs. 7 BNatSchG)

Ziel: Populationsausgleich im Verbreitungsgebiet

FCS-Maßnahmen sind notwendig, wenn das Vorhaben zu einem unvermeidbaren Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote führt und die Ausnahme als letztes Mittel erteilt wird.

Sie sind per Gesetz zwingende Auflage für die Ausnahme und dienen dazu, den FCS (Günstigen Erhaltungszustand) der betroffenen Art nicht zu verschlechtern. Ihr Fokus liegt auf der gesamten Population der Art.

Beispiel: Ein Straßenbauprojekt führt nachweislich zum Verlust eines Teils der lokalen Population und ist aufgrund zwingender öffentlicher Interessen nicht anders realisierbar. Die FCS-Maßnahme wäre die Schaffung oder Sanierung von Habitaten innerhalb des Verbreitungsgebiets der Art, um die Gesamtpopulation langfristig so zu stärken, dass der durch das Projekt verursachte Verlust ausgeglichen wird. Dies kann auch ein weiter entferntes Gebiet betreffen.

Fazit für die Planung

Als Planer muss man immer zuerst versuchen, durch Vermeidung und CEF-Maßnahmen den Verbotstatbestand auszuschließen. Nur wenn dies nicht gelingt und die Planung zwingend notwendig ist, kommt der extrem schwer zu erfüllende Weg der Ausnahme mit den flankierenden FCS-Maßnahmen in Betracht. CEF ist die Regel für den Umgang mit Habitaten; FCS ist die Ausnahme für den Umgang mit Populationsverlusten.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.