FAQ´s zur Abfallverbringung

Die EG-Kommission hat Anfang September 2010 Vollzugshinweise für den Bereich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung in Form sog. FAQ’s erlassen. Wegen ihrer zu erwartenden Relevanz für die Praxis verdienen sie eine eingehendere Betrachtung.

 

Die Regeln über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind komplex, schwer verständlich und äußerst haftungsrelevant. Die zum Juli 2007 erfolgte Neuregelung des Verbringungsrechts hat daran nur wenig geändert, sondern – im Gegenteil – zu zahlreichen weiteren Fragen geführt. Diese Fragen sind bis heute weitgehend unbeantwortet geblieben.

Daher hat sich die EG-Kommission Ende 2008 zu einem ungewöhnlichen Vorgehen entschlossen. Auf ihre Veranlassung hin konnten Anfang 2009 bis Anfang 2010 im Rahmen eines Pilotprojekts Fragen zum Verbringungsrecht gestellt werden. Zu diesen Fragen erarbeitete ein sog. Helpdesk – ein privates Auftragnehmerkonsortium – Antwortentwürfe, zu denen sich die Mitgliedstaaten äußern konnten. Die Antworten sowie die dazugehörigen Kommentare der Mitgliedstaaten sind anschließend von der Kommission geprüft und Anfang September 2010 unter dem Titel „Frequently Asked Questions on Regulation (EC) 1013/2006 on shipments of waste“ veröffentlich worden.

Die FAQ´s betreffen neben der Einstufung von Abfällen insbesondere das beim Transport einzuhaltende Verfahren und das Prozedere der Rücknahme. Ihre Lektüre ist lohnend, auch wenn die aufgeworfenen Fragen nicht immer mit der zu wünschenden Klarheit beantwortet werden.

 

Es ist absehbar, dass die FAQ´s im Vollzug eine erhebliche Rolle spielen werden. Schon aus diesem Grund ist daran zu erinnern, dass die FAQ´s allein die Rechtsansicht der EG-Kommission wiedergeben und weder für die für den Vollzug zuständigen nationalen Behörde noch für die betroffenen Unternehmen verbindlich sind. Im Vorwort der FAQ´s wird darauf lobenswerterweise ausdrücklich hingewiesen. Die FAQ’s sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/faq.pdf)

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte