Erwerb des Asbestscheins nach der novellierten GefStoffV (Kurzüberblick)

Am 05. Dezember 2024 trat die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft; sie hat den Rechtsrahmen für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien präzisiert und die Anforderungen an Ausbildung und Nachweisführungen konkretisiert. Die TRGS 519 (Technische Regel für Gefahrstoffe — Asbest) bildet weiterhin die maßgebliche Konkretisierung; die Anforderungen an Sachkundelehrgänge und Prüfungen sind in den Anlagen der TRGS 519 geregelt.

Rechts- und stoffliche Grundlagen

Die GefStoffV definiert Asbest sowie Pflichten für Arbeitgeber und Aufsichtspersonen; TRGS 519 ergänzt dies mit detaillierten Vorgaben zu ASI-Arbeiten (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) und zu Qualifizierungsanforderungen der Personen, die solche Arbeiten beaufsichtigen oder durchführen. Wesentlich bleibt: Arbeiten, bei denen mit Asbestfasern zu rechnen ist, dürfen nur durch sachkundige Personen erfolgen, deren Nachweis in behördlich anerkannten Lehrgängen und Prüfungen erworben wurde.

Was heißt „Anlage 4“ — A, B und ihre Zielsetzungen

Die TRGS 519 enthält mehrere Anhänge/Lernkonzepte. Anlage 4 regelt die Sachkunde (nicht die „große Fachkunde“ der Anlage 3) für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Innerhalb von Anlage 4 sind praktische Unterscheidungen getroffen:

  • Anlage 4A – richtet sich an Personen, die ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten (fest gebundene Asbestprodukte, z. B. Asbestzementplatten, Wellplatten, Rohre) beaufsichtigen/ausführen. Lehrgangsinhalte und Prüfungsanforderungen sind spezifisch auf diese Produktgruppe und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen abgestimmt.

  • Anlage 4B – behandelt Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten (z. B. bestimmte kleinere Instandhaltungsarbeiten an Beschichtungen/Spachtelungen), also Tätigkeiten mit vergleichsweise geringer Exposition.

  • Anlage 4C wird häufig als integrierter Lehrgang angeboten: sie vereint 4A + 4B und ist deshalb für viele Handwerkszweige die praktische Lösung, wenn beide Bereiche relevant sind.

Inhalte und Umfang der Lehrgänge (praxisrelevante Punkte)

Lehrgänge nach Anlage 4 folgen den Vorgaben der TRGS 519; typische Inhalte sind u. a.:

  • Eigenschaften und Gesundheitsgefahren von Asbest; stoffliche Einordnung.

  • Rechtsgrundlagen (GefStoffV, TRGS 519, Abfallvorschriften).

  • Gefährdungsbeurteilung, Expositionsermittlung und Risikoeinschätzung.

  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (Abschottung, Belüftung, emissionsarme Verfahren, persönlicher Schutz).

  • Baustelleneinrichtung, Arbeitsverfahren, Abfallmanagement und Entsorgung.

  • Praktische Fallbeispiele, Kontrolle und Dokumentation sowie Verantwortlichkeiten/Aufsicht.
    Die konkrete Stundenzahl („Lehreinheiten“) und die Prüfungsform sind in der TRGS und deren Anlagen beschrieben; für bestimmte Aufsichtspersonen gelten höhere LE-Anforderungen (z. B. 17 LE für geringes/mittleres Risiko, 32 LE für hohes Risiko bei aufsichtführenden Personen — Details dazu sind in der TRGS 519 aufgenommen).

Prüfungen, Anerkennung und Gültigkeit

  • Behördliche Anerkennung: Nur Lehrgänge, die den Mindestanforderungen der TRGS 519 entsprechen und bei deren Abschlussprüfung ein behördlich anerkannter Sachkundenachweis erlangt wird, berechtigen zum rechtssicheren Einsatz als „sachkundige Person“. Zahlreiche Kammer- und TÜV-Träger bieten solche Lehrgänge an.

  • Prüfungsform: In der Praxis sind schriftliche Prüfungen (Multiple-Choice/Offene Fragen) und teils praktische Prüfungsanteile üblich; die konkrete Abnahme erfolgt durch die zuständige Behörde bzw. in deren Auftrag.

  • Gültigkeit/Fortbildung: Die Sachkunde nach Anlage 4 ist zeitlich befristet — in der Praxis gilt häufig eine Gültigkeit von 6 Jahren, innerhalb derer Auffrischungs-/Fortbildungslehrgänge nachgewiesen werden müssen, sonst verfällt der Nachweis. Die TRGS 519 beschreibt die Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge in einer eigenen Anlage.

Was hat die Novellierung (05.12.2024) konkret verändert?

Wichtige Punkte der Novellierung:

  • Präzisierungen bei Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien (z. B. Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, PSF) und damit verbundene Anforderungen an Sachkunde und Schutzmaßnahmen.

  • Erweiterung / Konkretisierung der Situationen, in denen eine Sachkunde erforderlich ist — z. B. Arbeiten im Gleis-, Straßen- und Tunnelbau oder in Steinbrüchen, wenn potenziell asbesthaltige Materialien betroffen sind.

  • Übergangsfristen und modulare Anpassungen: für bestimmte neue Anforderungen sind Übergangsfristen vorgesehen (Beispiele in der Fachliteratur: Fristen bis 5. Dezember 2027 für die Umsetzung bestimmter Zusatzanforderungen). Außerdem wurden Ergänzungen in der TRGS (z. B. neue Anlagen/Anforderungen für Luftreiniger, Expositions-Matrices) aufgenommen.

Praktische Empfehlungen für Unternehmen und Fachkräfte

  1. Frühzeitig klären, welche Tätigkeiten im Betrieb anfallen (Asbestzement vs. schwach gebundene Produkte) — daraus ergibt sich, ob Anlage 4A, 4B oder 4C erforderlich ist.

  2. Nur anerkannte Lehrgänge belegen. Nachweise und Prüfungsbestätigungen sicher dokumentieren (Prüfungsdatum relevant für 6-Jahresfrist).

  3. Aufsichtsführende Personen: Prüfen, ob die aufsichtführende Person ggf. höhere Anforderungen (LE-Zahl) erfüllen muss — das ist insbesondere bei höheren Expositionsrisiken relevant.

  4. Fortbildung: Planen Sie Auffrischungslehrgänge rechtzeitig innerhalb der 6-Jahres-Frist.

  5. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Nach Novellierung die Gefährdungsbeurteilung (inkl. der neu aufgenommenen PSF-Materialien) prüfen und erforderliche Schutzmaßnahmen anpassen.

Fazit — Kernaussagen

  • Die GefStoffV-Novelle (05.12.2024) hat die Anforderungen an Sachkunde und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Asbest präzisiert; TRGS 519 bleibt verbindliche Konkretisierung.

  • Anlage 4A = Sachkunde für ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten; Anlage 4B = Sachkunde für Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Asbestprodukten; Anlage 4C verbindet häufig beide Nachweise.

  • Sachkunde-Lehrgänge sind behördlich anzuerkennen; die Nachweise haben üblicherweise eine Befristung (z. B. 6 Jahre), die durch Fortbildungslehrgänge verlängert werden muss.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.