EfbV-Novelle: Anfang vom Ende?

Die freiwillige Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb hat sich als Maßnahme zur Qualitätssicherung in der Abfallwirtschaft bewährt. Ihre rechtlichen Grundlagen, die insbesondere in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) geregelt sind, bedürfen jedoch der Erneuerung. Bleibt es bei dem dafür jetzt vorliegenden Entwurf, könnte das Verhältnis zwischen Betrieb und Zertifizierer tiefgreifend verändert werden. In letzter Konsequenz wird hierdurch der künftige Erfolg des Instruments „Entsorgungsfachbetrieb“ gefährdet.

 

Der vom Bundesumweltministerium vorgelegte Referentenentwurf vom 22.02.2016 für die Novelle der EfbV sieht vor, dass die Sachverständigen zukünftig einen schriftlichen Überwachungsbericht anfertigen müssen, der den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung dokumentiert. In dem Überwachungsbericht, dessen Mindestinhalt detailliert vorgeschrieben wird, müssen insbesondere die festgestellten Mängel festgehalten werden.

 

Diese Dokumentation erfolgt keineswegs nur, wie es in § 23 des Entwurfs heißt, „gegenüber dem Betrieb“. Vielmehr muss der Überwachungsbericht gemäß § 28 Abs. 1 des Entwurfs zusammen mit dem Zertifikat auch an die Behörde übermittelt werden. Damit erhält die Behörde zukünftig von Mängeln, die im Zertifizierungsverfahren festgestellt werden, selbst dann Kenntnis, wenn diese noch vor Erteilung des Zertifikats vollständig behoben werden.

 

Diese Rechtsänderung ist bedenklich, denn der große praktische Erfolg der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben als freiwilliges Instrument betrieblicher Compliance beruht nicht zuletzt darauf, dass der Sachverständige von den Betrieben nicht als verlängerter Arm der Behörde angesehen werden muss. Damit wird es, wenn der aktuelle Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geändert wird, wohl vorbei sein.

 

Immerhin: In das neue Entsorgungsfachbetrieberegister, das auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, werden die Überwachungsberichte nicht eingestellt. Da diese sensible Daten enthielten, seien sie nur für den internen Behördengebrauch zu verwenden, heißt es im Referentenentwurf.

 

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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