Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie konkretisiert die Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen nach dem BImSchG, um schädliche Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu vermindern.
Die Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021 (in Kraft seit 01. Dezember 2021) ersetzt die Version von 2002. Sie berücksichtigt den aktuellen Stand der Technik sowie europäische Vorgaben, insbesondere die Industrieemissionsrichtlinie (IED).
1. Wesentliche Änderungen seit der Neufassung 2021
1.1 Verschärfung von Emissionsanforderungen
Die TA Luft 2021 enthält in zahlreichen Anlagen und Stoffbereichen verschärfte Emissionsgrenzwerte.
Dies betrifft u. a.:
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Stickstoffoxide (NOₓ)
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Staubförmige Emissionen
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Organische Stoffe (C_org)
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bestimmte krebserzeugende Stoffe
Die Absenkungen dienen der Vorsorge und dem Gesundheitsschutz. Die konkreten Werte ergeben sich aus den Anhängen der TA Luft (insbesondere Nr. 5).
1.2 Integration der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)
Mit der Neufassung wurde die bisher eigenständige Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in die TA Luft übernommen.
Damit gelten nun einheitliche Vorgaben für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, u. a. in:
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allgemeinen Wohngebieten,
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Mischgebieten,
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ländlichen Bereichen (z. B. Tierhaltung).
1.3 Anforderungen an Staub- und Feinstaubemissionen
Die TA Luft 2021 enthält erweiterte Anforderungen an die Minderung staubförmiger Emissionen.
Einzelne Stoff- und Partikelbereiche (z. B. PM₁₀) werden spezifischer adressiert als in der Vorgängerversion, insbesondere bei Tätigkeiten und Prozessen, die Feinstaub relevant emittieren.
1.4 Präzisierungen zu besonders besorgniserregenden Stoffen
Die Regelungen zu gefährlichen Stoffen (z. B. CMR-Stoffen) wurden überarbeitet.
Einige Stoffgruppen, die aus Sicht der EU-Chemikalienpolitik im Fokus stehen, werden in der TA Luft 2021 spezifischer behandelt als zuvor. Hierzu gehören u. a.:
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persistente organische Stoffe (z. B. bestimmte halogenierte Verbindungen)
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Stoffe mit hoher Umweltpersistenz
Eine pauschale Behandlung „aller PFAS“ erfolgt nicht, aber einzelne relevante Stoffe fallen unter bestehende Gruppenregelungen für gefährliche oder persistente Emissionen.
2. Übergangsfristen und Behandlung von Bestandsanlagen
Für Bestandsanlagen, die unter die TA Luft 2002 fielen, gelten Übergangsbestimmungen.
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Übergangsfrist von fünf Jahren:
Viele der neuen Anforderungen sind spätestens bis zum 01. Dezember 2026 umzusetzen, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist. -
Einzelfallregelungen:
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichende Fristen oder Anforderungen festlegen,
wenn-
eine sofortige Umsetzung unverhältnismäßig wäre und
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die Einhaltung der Immissionswerte am Standort weiterhin gewährleistet bleibt.
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Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 BImSchG (Stand der Technik) in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen der TA Luft.
3. Systematik: Emissionsbegrenzung und Immissionsschutz
Die TA Luft folgt weiterhin dem etablierten zweistufigen Ansatz:
3.1 Emissionsbegrenzung nach Stand der Technik (BVT)
Für viele Branchen sind die BVT-Schlussfolgerungen der EU maßgeblich.
Die TA Luft schreibt Emissionsgrenzwerte vor, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und schädliche Umweltauswirkungen vermeiden sollen (Vorsorgeprinzip).
3.2 Immissionsschutz am maßgeblichen Beurteilungspunkt
Es wird geprüft, ob am nächstgelegenen schutzbedürftigen Ort die Immissionswerte eingehalten werden.
Dies erfolgt in der Regel mittels einer Ausbreitungsrechnung, die nach den Vorgaben der TA Luft (Anhang 3) durchgeführt wird.
Fazit
Die TA Luft 2021 stellt die umfassendste Überarbeitung seit 2002 dar.
Sie führt verschärfte Emissionsanforderungen, eine einheitliche Regelung zu Geruchsimmissionen und aktualisierte Vorgaben zu besonders gefährlichen Stoffen ein. Die Übergangsfristen ermöglichen eine stufenweise Anpassung für Bestandsanlagen.
